Silikonformen, Küchenreibe und Pastawolf – der Name eines Gegenstands sagt noch lange nichts über dessen Eignung aus

Ein Bericht aus unserem Laboralltag

Magdalena Köhler

 

Im Labor sind im Jahr 2015 Küchenhelfer aufgefallen, die nicht halten was die Angaben auf der Verpackung versprechen. Die Küchenreibe konnte nicht reiben, der Pastawolf keine Pasta herstellen und der Eiscrusher kein Eis zerkleinern.

 

Schmuckelement

Eignungstest

Zusätzlich zu den stofflichen Anforderungen überprüfen wir jedes Jahr auch die Eignung von Lebensmittelbedarfsgegenständen, wie zum Beispiel die Eignung von Styroporschalen, Antihaftbeschichtungen von Pfannen, Härten der Kunststoffmahlwerke bei Einwegsalzmühlen (Menüschalen, Pfannen, Salzmühlen und Co. – Im Eignungstest teilweise für den Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet) und Funktionalität der oben genannten Küchenhelfer. So werden gemäß den Gebrauchsanleitungen die einzelnen Funktionen der Küchenhelfer abgeprüft.

 

Fallbeispiele

Mit dem Standmixer sollte laut Kennzeichnung ganz einfach „crushed Ice” herzustellen sein. Doch war auch nach mehrminütigem Betrieb der Maschine nur im unteren Bereich des Mixbechers zerkleinertes Eis zu erahnen.

Mit dem Pastawolf konnte der Teig aus der Schablone nur einen Zentimeter weit herausgedrückt werden. Von feiner italienischer Pasta war hier keine Spur. Der „Pastawolf“ war zudem aus einem wenig widerstandsfähigen Kunststoff hergestellt: es konnte nur wenig Kraft auf den Hebel ausgeübt werden. Bei größerem Kraftaufwand, knackte der Kunststoff.

Die Küchenreibe hielt leider auch nicht das, was sie versprach. Die Karotte konnte nicht annähernd zerkleinert und gerieben werden. Auch hier ist die Ausführung aus Kunststoff das Problem. Das Material erwies sich als zu weich und konnte der Karotte keinen Widerstand leisten.

 

Rechtliche Vorgabe

Irreführung bei Lebensmittelbedarfsgegenständen

Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 darf die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung der Materialien und Gegenstände Verbraucher nicht irreführen. Nach § 33 Abs. 1 des LFGB ist es verboten, Materialien oder Gegenstände für den Lebensmittelkontakt unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen Bedarfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.

 

Fazit

Wie die Beispiele zeigen, werden die Versprechungen auf den Verpackungen der Küchenhelfer oft nicht erfüllt. Der Verbraucher sollte beim Kauf von Küchenhelfern, bei denen eine starke mechanische Beanspruchung erforderlich ist, auf die Materialausfertigung achten. Bei stark beanspruchten Stellen sollte Kunststoff gemieden werden. Im besten Fall kann man sich vor Ort von der Funktionalität der Helfer überzeugen lassen. Das CVUA Stuttgart wird weiterhin die Eignung solcher Küchenhelfer überprüfen und beurteilen. Die genannten Produkte wurden als irreführend gemäß Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1935/2004 i.V.m. § 33 Abs. 1 des LFGB beurteilt.

 

Quellen

[1] VO (EG) 1935/2004: Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338/4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188/14)

[2] LFGB: Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

 

Artikel erstmals erschienen am 11.07.2016