Weiterhin immer wieder Beanstandungen bei Aquakulturzeugnissen aus Asien

Dr. Christina Skiera

 

Nachweis von Antibiotika und in ihrer Anwendung EU-weit verbotene Tierarzneimittel in asiatischen Aquakulturerzeugnissen.

 

Wie auch schon im vergangenen Jahr fielen im Jahr 2015 Aquakulturerzeugnisse aus asiatischen Ländern durch mehrere Rückstandsbefunde auf. Von 82 Krustentieren und 65 Fischproben aus Aquakultur wurden bei 2 Proben Antibiotikagehalte oberhalb des Grenzwertes festgestellt und in 3 Proben wurden Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe nachgewiesen, deren Anwendung in der EU verboten sind.

 

In den letzten 30 Jahren hat der ständig steigende Bedarf an Fisch und Krustentieren zu einer rasanten Entwicklung der Aquakultur geführt. Heute werden fast die Hälfte aller Fischprodukte und Krustentiere in Aquakultur erzeugt, insbesondere in China, Süd- und Südostasien. Intensive Aquakultur mit hohen Besatzdichten bedingt allerdings eine höhere Krankheitsanfälligkeit der Tiere und macht den Einsatz von Antibiotika notwendig.

Aufgrund vermehrt aufgetretener Schnellwarnungen zu Krustentieren, Fischen und Fischprodukten aus asiatischer Aquakultur im Europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) hat das CVUA Karlsruhe bereits im Jahr 2014 ein Sonderprogramm gestartet. Untersucht wurden Shrimps und Shrimpsprodukte aus asiatischen Aquakulturen auf Rückstände von Tetracyclinen, Sulfonamiden, Nitrofuranen und Chloramphenicol (CAP) sowie Triphenylmethan-Farbstoffen (siehe Internetartikel „Nachweis von Antibiotikarückständen in Garnelen aus Asien“ veröffentlicht am 21.04.2015 auf www.ua-bw.de).

 

Foto: Laborproben.

Abb. 1: Shrimps.

 

In Anlehnung an dieses Sonderprogramm lag auch im Jahr 2015 ein Schwerpunkt der Rückstandsuntersuchungen auf asiatischen Aquakulturerzeugnissen. Insgesamt hat das CVUA Karlsruhe 82 Proben Garnelen und Garnelenerzeugnisse und 65 Proben Fisch und Fischerzeugnisse aus Asien auf Rückstände der genannten pharmakologisch wirksamen Substanzen getestet. In 4 Garnelenproben (4,9°%) und einer Fischprobe (1,5°%) wurden Rückstände an pharmakologisch wirksamen Stoffen nachgewiesen.

  • Eine Probe Tiliapa Filets aus chinesischer Aquakultur enthielt das Breitspektrumantibiotikum Sulfadiazin aus der Gruppe der Sulfonamide oberhalb der festgesetzten Rückstandshöchstmenge.
  • In zwei thailändischen Garnelen-Proben wurden Stoffe aus der Gruppe der Tetracycline gefunden: Eine Garnelenprobe enthielt Doxycyclin in einer Konzentration weit oberhalb des zulässigen Grenzwertes, die andere Garnelenprobe enthielt Oxytetracyclin unterhalb des zulässigen Grenzwertes.
  • In einer Garnelenprobe aus China wurde das in der EU verbotene Antibiotikum CAP in einer Konzentration kleiner 0,3 µg/kg (MRPL) nachgewiesen, zwei Garnelenproben aus Vietnam enthielten Rückstände an 3-Amino-2-oxazolidinon (AOZ), eine über und eine unterhalb von 1 µg/kg (MRPL).

 

Bei AOZ handelt es sich um den Hauptmetaboliten von Furazolidon, einem bakteriostatisch wirkenden Chemotherapeutikum aus der Gruppe der Nitrofurane. Furazolidon wird im Organismus rasch metabolisiert, daher lassen sich bereits nach kurzer Zeit analytisch nur noch seine Metaboliten nachweisen. Furazolidon steht im Verdacht, mutagen und kanzerogen zu sein. Aufgrund dessen ist Furazolidon als verbotener Stoff eingestuft und darf in der EU lebensmittelliefernden Tieren nicht verabreicht werden. Nitrofurane und deren Metabolite dürfen in Lebensmitteln somit nicht nachweisbar sein.

Dies gilt auch für CAP, einem in der EU zur Anwendung bei lebensmittelliefernden Tieren verbotenen Chemotherapeutikum, das im Verdacht steht, genotoxisch zu sein und mit einer sehr geringen Häufigkeit beim Menschen dosisabhängig zu einer aplastischen Anämie, einer Sonderform der Blutarmut, führt.

 

Für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gilt allerdings eine Sonderregelung. Nach der Entscheidung der Kommission 2005/34/EG wird für den Warenimport aus Drittstaaten die Verbringung von Erzeugnissen mit Rückständen von CAP oder AOZ in die europäische Lebensmittelkette toleriert, wenn die Analysenergebnisse unter der jeweiligen analytischen Mindestleistungsgrenze (MRPL) gemäß der Entscheidung 2002/657/EG liegen. Diese beträgt für CAP 0,3 µg/kg und für AOZ 1 µg/kg. Das bedeutet, die Einbringung solcher Erzeugnisse in die Lebensmittelkette ist nicht verboten.

 

Fazit

Aufgrund der relativ hohen Zahl an Rückstandsbefunden im Bereich der Aquakulturerzeugnisse aus asiatischen Ländern für das Berichtsjahr werden wir auch im nächsten Jahr diese Produkte verstärkt auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe untersuchen.

 

 

Artikel erstmals erschienen am 06.07.2016