In der Weihnachtsbäckerei … Probleme mit der korrekten Kennzeichnung

Manuela Mahler und Anke Rullmann CVUA Karlsruhe

 

Stichprobenanalyse von vorverpacktem Weihnachtsgebäck auf Allergene und Pflichtkennzeichnungselemente ergab Kennzeichnungsmängel bei allen Proben.

 

Pünktlich zu Beginn der Weihnachtszeit wurden aus Karlsruhe und Umgebung insgesamt 22 Proben vorverpacktes Weihnachtsgebäck auf nicht deklarierte allergene Inhaltsstoffe wie Schalenfrüchte, Erdnuss oder Soja untersucht. Ein weiteres Augenmerk war auf die Kennzeichnung der Produkte gemäß der derzeit geltenden Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gerichtet. Dabei wurden die Analytiker des CVUA Karlsruhe fündig: in zwei Produkten wurden nicht deklarierte Allergene nachgewiesen, bei 21 der insgesamt 22 untersuchten Produkte Kennzeichnungsmängel festgestellt.

  

Was regelt die LMIV?

Seit Mitte Dezember 2014 regelt die europaweit gültige LMIV die Kennzeichnung von Lebensmitteln und löste damit die bisherige deutsche Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) ab. Insbesondere bei vorverpackten Lebensmitteln müssen zahlreiche Informationen auf der Verpackung angegeben werden. Eine Änderung betrifft die Kennzeichnung von Allergenen auf vorverpackten Lebensmitteln. Diese müssen nun im Zutatenverzeichnis zusätzlich hervorgehoben werden, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil (z.B. Fettdruck) oder die Hintergrundfarbe. Ebenfalls gab es Neuerungen u.a. bezüglich der Angabe der Mindestschriftgröße und der Nährwertkennzeichnung. Andere Pflichtkennzeichnungselemente wie die Angabe der Bezeichnung des Lebensmittels, des Herstellers/Inverkehrbringers, des Mindesthaltbarkeitsdatums oder der mengenmäßigen Angabe von Zutaten waren bereits nach der LMKV erforderlich.

 

 Aufgrund der neuen rechtlichen Anforderungen der LMIV an die Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln nahm das CVUA Karlsruhe in der Vorweihnachtszeit Weihnachtsgebäck genauer unter die Lupe. Vorwiegend aus Bäckereien wurden daher insgesamt 22 Proben zur Untersuchung erhoben. Hierbei lag das Augenmerk sowohl auf den für Allergiker relevanten Inhaltsstoffen als auch auf der Kennzeichnung.

 

Verschiedene weihnachtliche Gebäckstücke liegen verteilt auf einem Teller.

Foto: Weihnachtsgebäck auf Teller

 

 

Erfreulicherweise wurden lediglich bei 2 der 22 untersuchten Proben, also bei rund 9 %, nicht deklarierte allergene Bestandteile festgestellt. Die abschließende Klärung, ob diese bei der Herstellung bewusst als Zutaten zugesetzt wurden und somit unter die Kennzeichnungspflicht fallen oder als Verschleppung bei der Herstellung unabsichtlich in die Proben gelangten, kann nur durch Prüfung der Rezeptur herbeigeführt werden.

 

Jedoch wiesen 21 der 22 untersuchten Proben, also rund 95 %, Mängel in der Kennzeichnung auf. Häufig fehlten Pflichtkennzeichnungselemente wie die Angabe der Herstelleradresse oder die mengenmäßige Angabe von Zutaten (wie beispielsweise die Angabe der Menge von Butter bei Buttergebäck). Die Angabe von zusammengesetzten Zutaten im Zutatenverzeichnis ohne die Auflistung der Einzelzutaten wurde ebenfalls oft bemängelt. Die gemäß LMIV verpflichtende Hervorhebung von Zutaten mit allergenem Potential wurde bei 15 der 22 Weihnachtsgebäcke nicht oder nicht korrekt vorgenommen.

 

Insgesamt lag die Beanstandungsquote bei stolzen 100 %.

 

Wichtige Basisinformationen zum Thema Kennzeichnung finden Sie auch unter https://www.service-bw.de/web/guest/lebenslage/-/lebenslage/Kennzeichnung+von+Lebensmitteln-5000186-lebenslage-0 oder https://www.verbraucherportal-bw.de/,Lde/Startseite/Verbraucherschutz/Lebensmittelkennzeichnung

 

 

Literatur:

1. VO (EU) 1169/2011: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304/18, 2015 ABl. L 50/41), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 vom 25. November 2015 (ABl. L 327/1)
 

 

 

Artikel erstmals erschienen am 15.11.2017