Weihnachtliche Alternativen zum Glühwein – mit oder ohne Alkohol

Ein Bericht aus unserem Laboralltag

Katharina Sommerfeld, Anja Fischer, Johannes Keller, CVUA Karlsruhe

 

Die Weihnachtszeit steht vor der Tür und auch in den Supermärkten sind bereits seit einigen Wochen Lebkuchen, Spekulatius, Glühwein und andere weihnachtliche Leckereien erhältlich. Neben dem klassischen Weihnachtsgetränk Glühwein finden sich in den Regalen zu dieser Jahreszeit aber auch zahlreiche andere weihnachtliche Getränke wie z.B. alkoholfreie Punschgetränke oder Weihnachtsbiere. Aus diesem Anlass hat die Getränkeabteilung des CVUA Karlsruhe 15 alkoholfreie Punschgetränke sowie 28 Weihnachts- und Winterbiere untersucht.

 

Das Bild zeigt ein gelb-farbenes Punschgetränk in einem Glas, garniert mit Orangenscheiben, Nelken und Zimtstangen.

      Archivbild. Foto: © pixabay

 

Kinder- und Früchtepunsch – alkoholfrei, fruchtig, süß?

Bei den meist als „Kinder- oder Früchtepunsch“ angepriesenen Getränken handelt es sich im Gegensatz zum Glühwein um keine lebensmittelrechtlich definierte Bezeichnung, weshalb die Getränke z.B. unter der Bezeichnung Mehrfruchtsaftgetränk oder Fruchtgetränk mit Gewürzextrakten in den Verkehr gebracht werden.

 

Die untersuchten Punschgetränke werden alle als „alkoholfrei“ beworben. Bei der Verwendung von Fruchtsäften und ggf. Aromen lassen sich Spuren von Alkohol jedoch nicht ganz vermeiden. Gemäß den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke darf der Alkoholgehalt z.B. von Fruchtsaftgetränken maximal 2 g pro Liter Getränk betragen (≙ 0,25 % vol.) [1]. Bei allen untersuchten Proben lag der Alkoholgehalt unter 2,0 g/l. Bei 13 der 15 Proben lag der ermittelte Alkoholgehalt sogar unter 1,0 g/l. Die Auslobung als „Alkoholfrei“ ist somit lebensmittelrechtlich gesehen bei allen Proben gerechtfertigt. 

 

 

Das Bild zeigt die Anzahl der Alkoholgehalte in Punschgetränken als Kreisdiagramm. Bei sechs Proben lag der Gehalt unter 0,5 g/l, bei sieben Proben zwischen 0,5 und 1,0 g/l und bei zwei Proben zwischen 1,0 und 2,0 g/l..

 

 

Die analytisch gemessenen Zuckergehalte der Punschgetränke lagen zwischen 9,2 und 13,2 g/100 ml, im Durchschnitt ca. 11 g/100 ml. Die gemessenen Zuckergehalte wichen zu den auf den Etiketten angegebenen Zuckergehalten lediglich im Bereich natürlicher Schwankungen ab und waren nicht zu beanstanden. Die Zuckergehalte der Punschgetränke liegen somit im ähnlichen Bereich wie etwa bei Fruchtsäften oder Limonaden.

 

Die Herkunft des Zuckers ist bei den meisten Punschgetränken auf das natürliche Vorkommen im Fruchtsaft bzw. Fruchtsaftkonzentrat zurückzuführen. Diese Punschgetränke bestanden laut Deklaration ausschließlich aus Fruchtsäften und Gewürzen und/oder Aromen. Bei sechs der 15 Proben wurde laut Zutatenverzeichnis zusätzlich Zucker hinzugegeben, wobei diese Punschgetränke neben Fruchtsäften auch noch Wasser enthielten. Der Fruchtsaftgehalt der untersuchten Punschgetränke lag bei mindestens 65 %.

 

Der Fruchtsaftanteil der Getränke lässt sich auf verschiedene Früchte zurückführen. Die am häufigsten verwendete Frucht ist Apfel, welche auch bei fast allen der untersuchten Getränke mengenmäßig die Hauptkomponente darstellte. Häufig werden zudem Traube, Zitrone, Holunderbeere, Sauerkirsche und Johannisbeere aber auch andere Früchte zur Herstellung verwendet.

  

Weihnachtsbiere und Winterbiere

Auch auf dem Biermarkt finden sich zur Vorweihnachtszeit saisonal passend aufgemachte Produkte. Im Zentrallabor „Bier“ am CVUA in Karlsruhe wurden daher 28 Proben Weihnachts-, Fest- und Winterbiere  hinsichtlich der Zusammensetzung und Kennzeichnung überprüft. Die nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die untersuchten Proben.

 

Das Bild zeigt die Anzahl der untersuchten saisonalen Bierproben als Kreisdiagramm. Es wurden insgesamt 28 Bierproben untersucht, davon wurden 16 Proben als Weihnachtsbier oder ähnlich bezeichnet, 7 Proben als Festbier und 5 Proben als Winterbier.

 

 

Besondere gesetzliche Anforderungen an weihnachtlich oder winterlich aufgemachte Biere, welche über die Anforderungen an „übliche“ Biere hinausgehen, gibt es keine. Jedoch hat sich eine Verbrauchererwartung in Bezug auf den Stammwürzegehalt sogenannter „Festbiere“ etabliert, zu welchen auch die „Weihnachtsbiere“ gerechnet werden können.  Als Stammwürzegehalt eines Bieres wird der Gehalt der ungegorenen Anstellwürze an löslichen Stoffen in Gewichtsprozent bezeichnet [2], je höher dieser Gehalt , desto höher ist der Alkoholgehalt des Bieres nach der Gärung. Der Stammwürzegehalt soll bei „Festbieren“ bei mindestens 13% liegen [3], das sind 2 % mehr als für ein Bier/Vollbier gefordert wird.  Diese Anforderung wurde von den getesteten Weihnachts- und Festbieren im Mittel erfüllt, der mittlere Stammwürzegehalt der o.g. Biere lag bei 13 %, der Alkoholgehalt bei 5,5 % vol. Bei einem der getesteten Biere handelte es sich um ein Weihnachts-Bockbier. Der Stammwürzegehalt eines als „Bock“ bezeichneten Bieres ist gesetzlich festgeschrieben, gemäß §3(2) der Bierverordnung muss dieser bei mindestens 16 % liegen [4]. Diese Anforderung wurde von der untersuchten Probe erfüllt.

 

Für Winterbiere gibt es derzeit keine gefestigte Verbrauchererwartung bezüglich Stammwürze- oder Alkoholgehalt. In Internetforen zu diesem Thema wird deutlich, dass – passend zum traditionell kräftigeren Essen im Winter -  ein kräftigerer Geschmack und ein etwas höherer Alkoholgehalt erwartet wird. Der durchschnittliche Stammwürzegehalt der untersuchten Winterbiere lag bei 12,3 %, der Alkoholgehalt bei 5,2 % vol.

 

Die Anforderungen der EU-Lebensmittelinformationsverordnung Nr. 1169/2011 an vorverpackte Lebensmittel wurden zum größten Teil erfüllt, zwei von 28 Proben wurden wegen kleinerer Kennzeichnungsmängel beanstandet.

 

 

Literatur:

[1] Leitsätze für Erfrischungsgetränke, Neufassung vom 27. November 2002 (BAnz. 2003 S. 5897, GMBl 2003 S. 383), geändert durch die Bekanntmachung vom 07. Januar 2015 (BAnz. AT vom 27.01.2015 B1, GMBl 2015 S. 113)
[2] Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1422), zuletzt geändert durch Art. 2 VO zur Änd. der VO über Spirituosen und anderer lebensmittelrechtl. Verordnungen4 vom 8.12.2000 (BGBl. I S. 1686)
[3] Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht; C. Kommentar Teil 4; Besondere Vorschriften Alkoholische Getränke, Wasser, Tabak, Bedarfsgegenstände; I. Alkoholische Getränke; Vorbemerkungen III; Nicht in der Bierverordnung geregelte Bezeichnungen, Rn. 8, 170. EL März 2018
[4] Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBlI S. 1332), zuletzt geändert durch Art. 26 VO zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 5.7.2017 (BGBl. I S. 2272)

 

 

Artikel erstmals erschienen am 14.12.2018