Verunreinigung kosmetischer Mittel mit 1,4-Dioxan (1,4-Diethylendioxid): Welche Gehalte sind technisch vermeidbar?

Die Kosmetik-Sachverständigen der CVUAs Karlsruhe und Freiburg

 

Die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Karlsruhe (CVUA-KA) und Freiburg (CVUA-FR) haben im Rahmen eines Projektes im Bundesweiten Überwachungsplan (BÜp) 2011 den 1,4-Dioxan-Gehalt von 34 Proben Dusch-, Schaumbäder und Shampoos untersucht.

Bereits 1986 war 1,4-Dioxan erstmalig als unerwünschte Substanz in tensidhaltigen Kosmetikprodukten in die Diskussion geraten. Bei 1,4-Dioxan handelt es sich um ein Nebenprodukt, das bei der Herstellung von Tensiden, d.h. waschaktiven Substanzen, entsteht. Aufgrund des Verdachts einer krebserzeugenden Wirkung sollte der 1,4-Dioxan-Gehalt so gering wie möglich sein. Damals ging die Kosmetikkommission beim Bundesgesundheitsamt (BGA) davon aus, dass geringe Mengen an 1,4-Dioxan gesundheitlich unbedenklich und technisch unvermeidbar sind. Als Richtwert, der nicht überschritten werden sollte, wurden 10 mg 1,4-Dioxan pro kg Fertigerzeugnis festgelegt. Die Ergebnisse der aktuellen Untersuchungen von 34 kosmetischen Mitteln zeigten, dass die Gehalte der Proben deutlich unterhalb des damaligen Richtwertes liegen. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Tendenz mit der Auswertung der bundesweiten Ergebnisse bestätigt. Falls ja, sollte eine europaweite Empfehlung eines Richtwertes für diesen verbotenen Stoff angestrebt werden.

1,4-Dioxan als Verunreinigung bestimmter Tenside

1,4-Dioxan ist eine organische heterocyclische Verbindung, die insbesondere bei der Herstellung von Tensiden, z. B. bei der Ethoxylierung von Alkylethersulfaten, als unerwünschtes Nebenprodukt entstehen kann. 1,4-Dioxan ist als CMR-Stoff der Kategorie 2 (hier: Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen) eingestuft. (1)

 

Rechtslage für kosmetische Mittel

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel, die bereits im Januar 2010 in Kraft getreten ist, bzgl. u.a. Stoffregelungen aber erst ab dem 11. Juli 2013 unmittelbar gelten wird, wird in Artikel 17 bzgl. verbotener Stoffe Folgendes regeln: Die unbeabsichtigte Anwesenheit kleiner Mengen einer verbotenen Substanz in gesundheitlich unbedenklichen Anteilen wird dann erlaubt sein, wenn sie u.a. aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Bestandteile in das Fertigerzeugnis gelangt ist und dies bei guter Herstellungspraxis technisch nicht zu vermeiden ist. 1,4-Dioxan ist eine solche verbotene Substanz (Annex II Nr. 343).

Als nationaler technischer Richtwert gilt derzeit 10 mg 1,4-Dioxan pro kg Fertigerzeugnis. Dieser Wert wurde von der Kosmetikkommission als technisch nicht vermeidbarer und gesundheitlich unbedenklicher Restgehalt festgelegt (2). 1,4-Dioxan-Gehalte über 10 mg pro kg Fertigerzeugnis werden als technisch vermeidbar beurteilt und entsprechen damit nicht den Vorschriften der derzeit noch gültigen nationalen Kosmetikverordnung. Bei deutlicher Überschreitung dieses Richtwertes ist eine Einzelfallprüfung auf Eignung zur Gesundheitsschädigung erforderlich.



Unsere Untersuchungsergebnisse

In einem BÜp-Projekt wurden von April bis Mai 2011 insgesamt 34 tensidhaltige Hautreinigungsmittel (laut INCI-Deklaration enthielten sie als waschaktive Substanzen unterschiedliche Ethersulfate) auf ihren 1,4-Dioxangehalt untersucht. Erfreulicherweise war in keiner dieser untersuchten Proben der Richtwert von 10 mg/kg überschritten. Eine Probe wies einen Gehalt von 3,9 mg/kg auf, der Gehalt von vier Proben lag zwischen 2 und 3 mg/kg. Der Großteil der Proben (26 von insgesamt 34 untersuchten Proben) besaß einen 1,4-Dioxangehalt zwischen 1 und 2 mg/kg. Der Gehalt von drei Proben war kleiner 1 mg/kg, wovon in einer Probe kein 1,4-Dioxan nachweisbar war.

Diagramm Dioxangehalte der untersuchten Proben

 

Fazit

Die aktuellen Ergebnisse der Untersuchungen in Baden-Württemberg zeigen, dass der technisch unvermeidbare Restgehalt nach heutigem Stand der Technik deutlich unter dem von der Kosmetikkommission im Jahre 1988 festgelegten Restgehalt von 10 mg/kg liegt. Auch andere Bundesländer untersuchen in diesem Jahr kosmetische Mittel auf 1,4-Dioxan. Die Gesamtergebnisse werden schließlich im Bericht zum BÜp 2011 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht und dienen dann der Kosmetikkommission beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als Datenbasis für eine neue Empfehlung. Da es sich bei 1,4-Dioxan um einen CMR-Stoff der Kategorie 2 handelt, sollte letztlich ein europaweit abgestimmter technischer Richtwert angestrebt werden.

 

Literatur

(1) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(2) Klaus E. Appel. Zur gesundheitlichen Bewertung von 1,4-Dioxan. Bundesgesundheitsblatt 31, Nr. 2, Februar 1988, S. 37-46
(3) Agency for Toxic Substances and Disease Registry (ATSDR). 2007. Toxicological Profile for 1,4-Dioxane (Draft for Public Comment). Atlanta, GA: U.S. Department of Health and Human Services, Public Health Services.

 

 

Artikel erstmals erschienen am 15.07.2011