Pharmakologisch wirksame Stoffe

Pharmakologisch wirksame Stoffe werden in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung als Bestandteile von Tierarzneimittelpräparaten verwendet und dienen damit der Krankheitsvorbeugung und -bekämpfung.

Tierarzneimittelrückstände sind nach gesetzlicher Definition alle Stoffe mit pharmakologischer Wirkung - seien es wirksame Bestandteile, Arzneiträger oder Abbauprodukte - einschließlich ihrer Stoffwechselprodukte, die in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs vorhanden sind und aus der Anwendung des betreffenden Tierarzneimittels resultieren.

Unsachgemäße und missbräuchliche Anwendung von Tierarzneimitteln als Risikofaktoren

InjektionsstelleBei ordnungsgemäßer Anwendung von Tierarzneimitteln verbleiben in den von behandelten Tieren gewonnenen Lebensmitteln nur Rückstandsmengen, die als toxikologisch unbedenklich gelten. Der unsachgemäße Umgang mit Arzneimitteln, beispielsweise die Nichteinhaltung der erforderlichen Wartezeit nach der Behandlung oder gar die rechtswidrige Applikation verbotener Wirkstoffe, kann indes zu Rückständen führen, die ein gesundheitliches Risiko für den Verbraucher darstellen.

 

Die missbräuchliche Anwendung von Antibiotika birgt ferner die Gefahr der unbeabsichtigten selektiven Heranzüchtung resistenter Krankheitserreger. Antibiotikaresistente pathogene Keime können sich in Tierbeständen verbreiten oder auch auf den Menschen übergehen. Schwer oder nicht mehr heilbare Infektionskrankheiten können die Folge sein.

Rechtliche Anforderungen

WelsTiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, dürfen EU-weit nur mit Arzneistoffen behandelt werden, die in den Anhängen I bis III der Verordnung EWG/2377/90 aufgeführt sind. Die Anhänge I und III enthalten Verzeichnisse von pharmakologisch wirksamen Stoffen, für die Höchstmengen für Rückstände festgesetzt sind (Maximum Residue Limit, MRL). Das Verzeichnis nach Anhang II führt Stoffe auf, die nach aktuellem Kenntnisstand als toxikologisch unbedenklich gelten. Rückstände dieser Stoffe sind nicht relevant und es sind daher keine Höchstmengen festzusetzen. Die Anwendung von Stoffen des Anhangs IV ist bei lebensmittel-liefernden Tieren EU-weit verboten.

 

Zusätzlich ist die Anwendung einiger pharmakologisch wirksamer Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe über das Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe der EU nach Verordnung (EG) 1831/2003 geregelt. Für alle anderen pharmakologisch wirksamen Stoffe, die weder in den Anhängen I bis III der Verordnung EWG/2377/90 noch im Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe aufgeführt sind, gilt die Nulltoleranz. Diese Stoffe dürfen in Lebensmitteln nicht nachweisbar sein.

Aufarbeitung Tierarzneimittel

 

Untersuchungen auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe

Die Überwachung von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe in Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft erfolgt auf allen Stufen der Produktions- und Handelskette. In den CVUAs werden untersucht:

  • Proben, die im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplanes (NRKP) entnommen wurden,
  • Planproben nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB),
  • Grenzkontrollproben bei Import von Lebensmitteln aus Drittländern,
  • auffällige Proben aus der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Nationaler-Rückstandskontrollplan

PremitestDer NRKP ist ein jährlich für jeden EU-Mitgliedsstaat erstellter Plan für die Entnahme und Untersuchung von Proben zur Überprüfung der Rückstandssituation in Erzeuger- und Schlachtbetrieben. Darin wird jeweils ein bestimmtes Spektrum an Stoffen vorgegeben, auf das die entnommenen Proben mindestens zu untersuchen sind (Pflichtstoffe). Neben diesen Pflichtstoffen können bei einer definierten Probenanzahl die Stoffe, auf welche die entnommenen Proben zu untersuchen sind, frei gewählt werden. Diese Wahlstoffe werden nach aktuellen Erfordernissen und Erkenntnissen aus der Tierarzneimittelüberwachung (Risikoanalysen) festgelegt. Ferner regelt der NRKP Bedingungen für die Probenahme und definiert Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Untersuchungsverfahren. Die Durchführung des NRKP erfolgt mit dem Ziel:

 

  • vorschriftswidrige Behandlungen nachzuweisen,
  • die Einhaltung von Höchstmengen zu überprüfen und
  • Ursachen von Rückstandsbelastungen aufzuklären.

Schlachttieruntersuchung

Nach nationalem und EU-Hygienerecht muss vor jeder Schlachtung eine Schlachttier- und anschließend eine Fleischuntersuchung durchgeführt werden. Weisen lebende Tiere physiologische bzw. physische oder psychische Veränderungen auf, die auf eine Behandlung mit pharmakologisch wirksamen Stoffen hindeuten, oder wird z. B. eine Injektionsstelle im Muskelfleisch entdeckt, so wird der Tierkörper beschlagnahmt und geeignetes Probenmaterial zur Analyse eingesandt. Pathologisch verändertes Gewebe, das eine Infektion vermuten lässt, wird bakteriologisch auf Krankheitserreger geprüft. Zusätzlich untersucht werden solche Proben mit dem Allgemeinen Hemmstofftest (AHT), einem biologischen Verfahren zur Prüfung auf Anwesenheit von Antibiotika. Fällt der AHT positiv aus, wird das Probenmaterial weitergehend analysiert.

 

 

Artikel drucken

 

Autor(en): Ralf Lippold

 

Bericht erschienen am 15.12.2008 12:27:06

Zuletzt aktualisiert am 15.12.2008 16:00:51