Häufig gestellte Fragen zu Textilien
Was muss bei der Kennzeichnung beachtet werden?
Inverkehrbringerangabe bei allen Verbraucherprodukten
Verbraucherprodukte sind alle Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können.
Verbraucherprodukte unterliegen den Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und müssen mit dem Namen des Herstellers oder des Inverkehrbringers und deren Adresse auf dem Verbraucherprodukt oder auf dessen Verpackung versehen sein.
Bedarfsgegenstände im Sinne des LFGB - soweit es keine Spezialregelungen gibt - zählen auch dazu.
Die alleinige Angabe einer Internetadresse oder des Markennamens ist nach den LASI-Leitlinien nicht ausreichend.
Der Verbraucher soll auf dem schriftlichen Postweg mit der Firma kommunizieren können.
Kennzeichnung von Textilien
Textilerzeugnisse im Sinne der
- Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27.09.2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen ...
sind alle Erzeugnisse, die zu mindestens 80 % (Gewichtsprozent) aus textilen Rohstoffen bestehen.
Unter dem Begriff textile Rohstoffe versteht man u.a. Fasern einschließlich Haare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen.
Gemäß der Verordnung Nr. 1007/2011 sind Textilerzeugnisse mit einer Rohstoffgehaltsangabe (z.B. 100 % Baumwolle; 50 % Viskose, 50 % Baumwolle) zu kennzeichnen.
Die verarbeiteten Rohstoffe müssen mit definierten vorgegebenen deutschen Rohstoffbezeichnungen angegeben werden. Ergänzend kann die Angabe der Rohstoffbezeichnungen auch in anderen Sprachen erfolgen.