Merkblätter zum Download
Informationen für Kosmetik-Hersteller und Importeure
Für das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln gibt es keine Zulassungspflicht, aber der Unternehmer muss sich bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde und beim zuständigen CVUA als Kosmetikunternehmer anmelden.
Wir erhalten häufig Anfragen von Personen, die Kosmetika erstmals herstellen oder importieren wollen. Beim Import aus EU-Ländern gibt es keine gesetzlichen Auflagen gemäß Kosmetikrecht.
Importeure, die Produkte aus Drittländern beziehen, sind juristisch Herstellern im Sinne des Kosmetikrechts gleichgestellt. Die importierten Produkte müssen dem EU-Recht entsprechend hergestellt und gekennzeichnet sein.
In unserem Informationsblatt sind die wichtigsten Erläuterungen bzgl. der Pflichten von Herstellern und Importeuren von Produkten aus Nicht-EU-Ländern zusammengefasst.
Informationsblatt "Pflichten von Herstellern und Importeuren von Produkten aus Nicht-EU-Ländern"
Leitlinie zur Beurteilung von Tätowier- und Permanent Make up (PMU) -
Farben für Betreiber von Tattoo- und PMU- Studios
Die vorliegende Leitlinie soll Sie bei der Auswahl von Tätowiertinten und PMU beraten, um sicherzustellen,
dass Sie gesetzeskonforme Produkte für Ihre Tätigkeit verwenden. Wenden Sie sich bei Fragen an die für Sie zuständige Behörde, welche Sie bei Fragen unterstützen kann.
Da die gesetzlichen Bestimmungen Veränderungen unterliegen, müssen Sie sich regelmäßig
vergewissern, ob die gesetzlichen Bestimmungen geändert wurden.