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Fidget Spinner – Nickel in den Handkreiseln?

Ein Bericht aus unserem Laboralltag

Benjamin Schiller

 

An immer mehr Schulhöfen gehören Fidget Spinner (deutsch: Handkreisel; umgangssprachlich: „Zappelphillip-Kreisel“) zu den begehrenswerten Objekten. Diese variantenreichen Spielzeuge lassen sich durch auf einem Kugellager befindliche Flügel mühelos mit den Fingern in Rotation versetzen und dann z. B. auf einem Finger balancieren.

Da ein längerer Haut- oder Körperkontakt bei Benutzung von Fidget Spinnern unvermeidbar ist, hat das CVUA Stuttgart insgesamt 7 verschiedene Proben derartiger Handkreisel auf deren Nickellässigkeit untersucht. Hintergrund der Untersuchung: Bei Nickel handelt es sich um ein verbreitetes Kontaktallergen, das in Gegenständen unerwünscht ist, bei denen ein intensiver Hautkontakt zu erwarten ist. Alle untersuchten Proben waren hinsichtlich der Nickellässigkeit unauffällig.

 

Abbildung: Probenbeispiele.

Abbildung: Probenbeispiele

 

Rechtliche Hintergründe

Nach Artikel 67 i.V. mit Anlage XVII Nr. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) darf Nickel in Erzeugnissen, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, nicht verwendet werden, sofern die Nickelfreisetzung von Teilen dieser Erzeugnisse 0,5 µg/cm²/Woche übersteigt. Erzeugnisse, die dieser Bestimmung nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. [1]

 

Nickel als Kontaktallergen

Bei Betroffenen ruft Nickel allergische Entzündungsreaktionen auf der Haut hervor (Ekzeme). Laut dem Bundesinstitut für Risikobewertung sind 10 % aller Kinder gegenüber Nickel sensibilisiert, Tendenz steigend. Sensibilisierte Personen können bei erneutem Hautkontakt mit Nickel mit einer Kontaktallergie reagieren. Eine bereits stattgefundene Sensibilisierung ist damit irreversibel und kann eine lebenslange allergische Reaktion bei Nickelkontakt zur Folge haben. Umso besser, wenn man bereits in jungen Jahren Nickelkontakt meidet. Doch das ist nicht so einfach. Nickel findet sich in vielen Alltagsgegenständen, die am Körper getragen werden. Schmuck, Brillengestelle, Gürtelschnallen oder Knöpfe sind Beispiele hierfür. [2]

Der o.g. Grenzwert der REACH-Verordnung wurde zum Schutz der Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern festgelegt. Nickel besitzt von allen Kontaktallergenen die höchste Sensibilisierungsrate. Daher ist der Gesetzgeber bestrebt, die Nickelkonzentration in entsprechenden Produkten zu senken oder komplett auf dieses Metall zu verzichten. Zusätzlich versucht man durch eine konsequente Vermeidungsstrategie (z.B. durch Verzicht auf solche Produkte), die weitere Sensibilisierung der Bevölkerung zu vermeiden.

 

Infokasten

Nickelbestimmung – So haben wir getestet

Für die grundlegende Beurteilung, ob ein Gegenstand Nickel abgibt, wird ein Schnelltest durchgeführt. Die zu prüfende Oberfläche wird mit Schweißsimulanz und Wärme vorbehandelt, um Hautkontakt zu simulieren. Dabei freiwerdendes Nickel wird durch eine aufgebrachte Indikatorlösung rosa bis kirschrot gefärbt. Lackierte Oberflächen werden vorher zusätzlich mit Schleifpapier angeschliffen, da bei wiederholtem oder langanhaltendem Körperkontakt Lackschichten abgetragen werden können. Lackierte Gegenstände, die in neuem Zustand kein Nickel freisetzen, können so im Laufe der Zeit nickellässig werden.

Wenn im Rahmen dieses Vortests Nickel nachweisbar ist, wird nach DIN EN 1811 verfahren: Der Gegenstand wird für eine Woche in künstliche Schweißlösung eingelegt. Anschließend erfolgt eine Bestimmung des dabei freigesetzten Nickels mittels induktiv gekoppelter Plasma-Spektrometrie (ICP-MS). So kann der Nickelgehalt in der nach REACH-Verordnung vorgegebenen Einheit „µg/cm²/Woche“ ermittelt werden (siehe „Rechtliche Hintergründe“).

 

Unsere Ergebnisse

In der Vergangenheit wurden einzelne Fidget Spinner aufgrund drohender Gesundheitsgefahren durch Verschlucken von leicht ablösbaren Kleinteilen (u.a. Knopfbatterien) zurückgerufen [3]. In Bezug auf die Nickellässigkeit können wir Entwarnung geben: Keiner der untersuchten Fidget-Spinner setzte Nickel in bedeutenden Mengen frei. Die Vorgaben der REACH-Verordnung wurden damit von allen Exemplaren erfüllt. Aus unserer Sicht gibt es damit einen Grund weniger auf die Handkreisel zu verzichten.

 

Quellen

[1] REACH-VO: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), Abrufbar unter http://www.reach-info.de/verordnungstext.htm

[2] Bundesinstitut für Risikobewertung: Kontaktallergene in Spielzeug: Gesundheitliche Bewertung von Nickel und Duftstoffen, Stand: 11.04.2012

[3] Produktwarnung.eu: Rückruf: Gesundheitsgefahr durch SYMEX Led Fidget Spinner, Abrufbar unter www.produktwarnung.eu , Suchwort:“Fidget Spinner“, Stand: 21.06.2017

 

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Artikel erstmals erschienen am 28.08.2017 07:08:30

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