Magdalena Köhler, Sylvia Pechstein
Das CVUA Stuttgart hat im Jahr 2018 u.a. Antirutschsocken, aufblasbare Bälle, Schwimmhilfen, Spielzeug aus Kinderzeitschriften, Schnorchelmundstücke, Gehörschutzkopfhörer und Tierfiguren auf Weichmacher im Kunststoff untersucht. In den bis September 2018 insgesamt 115 untersuchten Proben wurden in Einzelfällen (11 %) bedenkliche Weichmacher eingesetzt. Im Vergleich: Im Jahr 2015 wurden bei 14 % von insgesamt 138 untersuchten Proben bedenkliche Weichmacher bestimmt.
Gegenstände aus weichem Kunststoff können aus Polyvinylchlorid (Kurzzeichen PVC) bestehen und bedenkliche Weichmacher enthalten. Für Dibutylphthalat (DBP), Diethylhexylphthalat (DEHP) und Benzylbutylphthalat (BBP) besteht ein generelles Verwendungsverbot in Spielzeug. Dioctylphthalat (DNOP), Diisononylphthalat (DINP) und Diisodecylphthalat (DIDP) dürfen in Spielzeug, das von Kindern in den Mund genommen werden kann, nicht verwendet werden.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (= REACH-Verordnung) gilt ein Phthalat, insbesondere die o.g., ab einem Wert von 0,1 g/100 g als nachgewiesen. Ein derartiges Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden.
Verschiedene Phthalate, wie DEHP, DBP, BBP, DNOP, DINP und DIDP stehen unter Verdacht, leber-, hoden- und reproduktionstoxisch zu sein. Deshalb sind diese Substanzen zur Herstellung von Spielzeug und Babyartikeln verboten.
Zusätzlich gehören die Phthalate DEHP, BBP, DBP und DiBP (Di-isobutylphthalat) zu den zulassungspflichtigen Stoffen gemäß Anhang XIV der VO (EG) Nr. 1907/2006, da sie fortpflanzungsgefährdend sind. Deshalb darf ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender einen solchen Stoff weder zur Verwendung in Verkehr bringen, noch selbst verwenden. Als Ablauftermin für die Übergangsregelung gilt der 21. Februar 2015. Seit diesem Zeitpunkt ist die Verwendung dieser Stoffe in der EU verboten, es sei denn, es wurde eine Zulassung erteilt.
Ab dem 4. Juli 2020 wird das Verwendungsverbot erweitert auf Diisopentylphthalat (DiPP), Diisoheptylphthalat (DiHP), Di-(Heptyl/nonyl/undecyl)-phthalat, 1,2-Benzoldicarbonsäure, Dipentylester, verzweigt und linear, Bis(2-methoxyethyl)phthalat, Dipentylphthalat und n-Pentylisopentylphthalat.
Zusätzlich erfüllt Spielzeug, das nach dem 1. März 2018 erstmalig in Verkehr gebracht wurde und mehr als 0,3 % DiBP enthält, nicht mehr die Sicherheitsanforderungen nach § 10 Abs. 1 der 2. ProdSV i. V. m. der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG Anhang II Abschnitt III Nr. 3 [2–4].
Ebenso sieht das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) die Verwendung von DPHP (Dipropylheptylphthalat) kritisch. Die Einstufung dieses Stoffes hat sich jedoch dieses Jahr geändert. Der Hinweis auf die Kanzerogenität gemäß Kategorie 3B wird nicht mehr angegeben. Eine Anpassung der o.g. BfR-Empfehlung ist noch nicht erfolgt.
Bis September 2018 wurden insgesamt 115 Proben auf Weichmacher (Phthalate) untersucht. 26 der vorgelegten Proben waren nicht aus PVC, sondern unter Verwendung von anderen Kunststoffen hergestellt, wie z.B. Silikon, Polypropylen, Polyethylen, Polyurethan oder Polystyrol. Diese Kunststoffe enthalten nach unseren Kenntnissen keine Phthalate und wurden deswegen auch nicht untersucht.
In 13 der insgesamt 89 Proben aus PVC wurden bedenkliche Weichmacher nachgewiesen, u.a. in einer Schwimmhilfe, einer Tierfigur und in Ohrpolstern und Bügeln von Gehörschutzkopfhörern.
Die folgende Grafik veranschaulicht die Verteilung der eingesetzten Weichmacher und die ermittelten maximalen Gehalte in den Proben:
Ein Ohrpolster eines Gehörschutzkopfhörers enthielt eine bunte Mischung an Weichmachern, u.a. DPHP, DBP und DIBP.
Das Verbot zeigt immer noch Wirkung. Die Untersuchungen in 2018 bestätigen erneut den seit 2010 beobachteten Trend, dass verbotene Weichmacher nur noch selten in Spielzeug verwendet werden. Jedoch sind Phthalate in Produkten für Kinder, die noch häufig aus PVC bestehen, immer noch präsent, wie z.B. in einer Schwimmhilfe, die jedoch nicht als Spielzeug eingestuft wird. Auffallend sind die Ohrpolster von Gehörschutzkopfhörern. In 10 von 23 Proben (43 %) wurden bedenkliche Weichmacher gefunden.
Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170/1), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) Nr. 2018/725 vom 16. Mai 2018 (ABl. L 122/29)
Weichmacher in Spielzeug und Körperkontaktmaterialien – Bilanz 2015