Die gesetzlichen Regelungen für Konservierungsstoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln haben sich im Oktober 2005 geändert. Dies war Anlass für das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, zu prüfen, welche Konservierungsstoffe angewendet werden, wie sie gekennzeichnet sind und ob die Grenzwerte für die Angabe spezieller Warnhinweise eingehalten werden. Beruhigendes Ergebnis: in allen 67 untersuchten Proben lagen die Gehalte an Konservierungsstoffen unter diesen Grenzkonzentrationen, so dass in keinem Fall Warnhinweise erforderlich waren. Allerdings waren die neuen Kennzeichnungsvorschriften noch nicht in allen Fällen eingehalten worden.
Wasch- und Reinigungsmittel sind aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung häufig ein sehr guter Nährboden für Bakterien und Pilze. Zum Schutz der Produkte, aber auch zum Schutz der Anwender vor Infektionen, müssen Wasch- und Reinigungsmittel mit konservierenden und damit stabilisierenden Stoffen versetzt werden.
Die gebräuchlichen Konservierungsstoffe gehören verschiedenen chemischen Verbindungsklassen an, sie sind in ihrer Wirkungsweise unterschiedlich und sind nicht für alle Rezepturen in gleicher Weise geeignet. Damit die Produkte gegen eine möglichst große Vielfalt an Keimen geschützt sind werden Konservierungsstoffe meist in Mischungen eingesetzt. Häufig weisen diese Mischungen eine bessere Wirksamkeit auf als die Einzelstoffe in gleicher Menge, d.h. sie verstärken sich gegenseitig in ihrer Wirkung und können deshalb in geringerer Menge verwendet werden.
Konservierungsstoffe sind unterschiedlich stark wirksam, deshalb sind die erforderlichen Mengen verschieden. Beispielsweise werden organische Säuren wie Benzoesäure und Sorbinsäure oder Phenoxyethanol in der Größenordnung von mehreren 100 mg/100g eingesetzt während die stark wirksamen Stoffe aus der Gruppe der Isothiazolinone überwiegend nur im Bereich von etwa 1 mg/100g erforderlich sind. Eine weitere häufig eingesetzte Stoffgruppe sind die sogenannten Formaldehydabspalter. Es handelt sich dabei um Stoffe, die kontinuierlich sehr geringe Mengen Formaldehyd freisetzen.
Nach der neuen, europaweit gültigen Detergenzien-Verordnung müssen Konservierungsstoffe unabhängig von der Konzentration einzeln in der Liste der Inhaltsstoffe aufgeführt werden. Es ist jedoch nicht vorgeschrieben, dass die Konservierungsstoffe in Verbindung mit ihrer Wirkungsweise bzw. dem Klassennamen wie bei Lebensmitteln anzugeben sind. Für Verbraucher ist deshalb häufig nicht leicht zu erkennen, um welche Stoffe es sich handelt.
Abbildung: Inhaltsstofflisten ohne und mit Angabe des Klassennamens "Konservierungsmittel"
Einige Verbindungen, die als Konservierungsstoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln eingesetzt werden, sind als Gefahrstoffe eingestuft und unterliegen ab einer bestimmten Konzentration speziellen Kennzeichnungsvorschriften.
Beispielsweise ist das Konservierungsstoffgemisch Methylchlorisothiazolinone und Methylisothiazolinone im Verhältnis 3:1 als sensibilisierend eingestuft und muss deshalb schon ab einer Konzentration von 0,0015% mit dem Warnhinweis "Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich" gekennzeichnet werden.
Benzisothiazolinone und Octylisothiazolinone besitzen zwar ebenfalls sensibilisierende Wirkung, sie sind jedoch weniger starke Allergene als die Chlorverbindung und erst ab 0,05% mit dem oben genannten Warnhinweis zu kennzeichnen.
Formaldehyd muss ab einer Konzentration von 0,1% angegeben werden mit dem Warnhinweis "Enthält Formaldehyd". Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel dürfen mit mehr als 0,2% Formaldehyd nicht in den Verkehr gebracht werden.
Für die teilweise verwendeten organischen Säuren Benzoesäure und Sorbinsäure, die auch für Lebensmittel und Kosmetika zugelassen sind, gibt es in Wasch- und Reinigungsmitteln keine Beschränkungen. Phenoxyethanol ist in den Konzentrationen, die in Wasch- und Reinigungsmitteln verwendet werden, ebenfalls nicht reglementiert.
Zulässige Höchstkonzentrationen für Konservierungsstoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln gibt es mit Ausnahme von Formaldehyd nicht.
In der folgenden Tabelle sind die ermittelten Maximalwerte aufgeführt. Sie sind den Grenzkonzentrationen für spezielle Kennzeichnung mit Warnhinweisen gegenübergestellt.
Stoff | ermittelte Maximalwert | Grenzkonzentration für Warnhinweise |
Methylisothiazolinone | 0,01% | 0,05% |
Benzisothiazolinone | 0,01% | 0,05% |
Gemisch aus Methylisothiazolinone und Methylchlorisothiazolinone 1:3 |
0,0013% | 0,0015% |
Formaldehyd | 0,05% | 0,1% |
Blaues Flüssigwaschmittel © Graça Victoria - FOTOLIA