Feinkostsalate – alles vom feinsten?
Ein Bericht aus unserem Laboralltag
Bianca Gmeiner
Im Zentrallabor für Feinkostsalate im CVUA Stuttgart wurden 163 Proben in 2017 untersucht. Erfreulicherweise entsprachen die Salate überwiegend in der Beschaffenheit den Vorgaben. Die Kennzeichnung der offen wie vorverpackt angebotenen Produkte ist allerdings häufig fehlerhaft. Dies führte im Jahr 2017 zu einer auffällig hohen Beanstandungsquote von 47 %.
Begriffsbestimmung
Der Begriff „Feinkost“ sowie dessen Synonyme „Leckerbissen“, „Delikatessen“, „Spezialitäten“, oder „kulinarische Genüsse“ sind Umschreibungen für viele Lebensmittel, die nicht zum täglichen Bedarf gehören. Die Obergruppe „Feinkosterzeugnisse“ umfasst auch teure Delikatessen wie Kaviar oder Spezialitäten wie Froschschenkel.
Die Feinkostsalate stellen eine Produktkategorie dieser Feinkosterzeugnisse dar. Während die Bezeichnung „Feinkost“ rechtlich nicht näher definiert ist, sind für „Feinkostsalate“ Leitsätze im Deutschen Lebensmittelbuch hinterlegt. Diese Leitsätze werden durch die deutsche Lebensmittelbuchkommission erarbeitet und spiegeln die allgemeine Verkehrsauffassung über die Zusammensetzung und andere Merkmale der Produkte wieder [1].
Abb. 1: verschiedene Feinkostsalate; I) Kartoffelsalat, II) Nudelsalat, III) Quinoa-Salat, IV) Couscous-Salat, V) Garnelensalat, VI) Fleischsalat, VII) Algensalat
Untersuchungsergebnisse
Im Zentrallabor für Feinkostsalate im CVUA Stuttgart wurden 2017 insgesamt 163 amtliche Proben untersucht. Die Salate stammten aus dem Einzelhandel (vorverpackte Ware) oder wurden als lose Ware aus Bedientheken entnommen. Der Schwerpunkt lag bei fleischhaltigen- sowie gemüsehaltigen Erzeugnissen (siehe Abb.2). Von diesen Proben entsprachen 77 nicht den rechtlichen Vorgaben, womit sich eine Beanstandungsquote von 47 % errechnet. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2016 ca. 32 % (49 von 151 Proben) beanstandet.
Unsere Gutachten bezogen sich im Jahr 2017 sowohl bei den vorverpackten als auch bei den offen angebotenen Lebensmitteln überwiegend auf Kennzeichnungsmängel (siehe Abb.2). Diese Mängel waren sehr vielfältig und oft abhängig von der Angebotsform. Bei den offen verkauften Salaten führten häufig die freiwilligen Angaben auf den Produktinformationsblättern (z.B. die nicht zutreffende Bezeichnung einiger Zutaten, fehlende Auflistung zusammengesetzter Zutaten oder die nicht den Vorgaben entsprechende Nährwertdeklaration) zur Beanstandung. Wenn der Lebensmittelunternehmer sich entscheidet freiwillige Angaben zu seinem Produkt aufzuführen, müssen diese genauso zutreffen wie die Pflichtangaben. Bei den vorverpackten Lebensmitteln entsprach häufig die Bezeichnung der Salate, die Lesbarkeit oder die Schriftgröße der verpflichtenden Angaben nicht den rechtlichen Vorgaben. Gerade die Ausgestaltung der Schriftgröße auf der Verpackung führt seit der Gültigkeit der LMIV [2] auch bei anderen Produkten zu Beanstandungen.
Abb. 2: Untersuchungsergebnisse von Feinkostsalaten im Jahr 2017 im CVUA Stuttgart (n = 163): A) prozentuale Verteilung der untersuchten Proben, B) Beurteilung der untersuchten Feinkostsalate – prozentuale Verteilung der Beanstandungsgründe.
Neben der mikrobiologische Beschaffenheit einiger Feinkostsalate (n = 4), wurde auch die fehlende Deklaration von Zusatzstoffen (n = 14), insbesondere die fehlenden Kenntlichmachung der Konservierungsstoffe Sorbinsäure, Benzoesäure oder Natriumnitrit, beanstandet. Die Bestimmung der Konservierungsstoffe erfolgte dabei überwiegend mittels Flüssigchromatographie.
Bei einer amtlichen Probe führte die unzulässige Verwendung der Farbstoffe „Tartrazin“ und „Brillantblau FCF“ zu einer eher seltenen Beanstandung.
Bei einer weiteren Probe konnte mittels Gaschromatographie nachgewiesen werden, dass anstelle von Käse ein Käseimitat ( Lebensmittelzubereitung aus Magermilch und Pflanzenfett) verwendet wurde. In der Kennzeichnung wurde „Käse“ ausgelobt. Durch diese Angabe wurde der Verbraucher getäuscht.
Bei den beiden Beschwerdeproben entdeckten die Beschwerdeführer jeweils einen Fremdkörper im Produkt. Dabei handelte es sich einmal um ein Insekt und ein anderes Mal um einen Zahnersatz (siehe Abb. 3).
Abb. 3: Fremdkörper bei den beiden Beschwerdeproben Ia/Ib) Insekt, IIa/IIb) Zahnersatz.
Die dazugehörigen Salatproben wurden als nicht sichere Lebensmittel beurteilt. So, wie sie zur Untersuchung vorgelegt wurden, dürfen sie nicht an den Verbraucher abgegeben werden.
Die in den Leitsätzen vorgegebenen Beschaffenheitsmerkmale wurden dagegen bei fast allen untersuchten Proben eingehalten. Hier wird beispielsweise die Mindestmenge an wertgebenden Zutaten bei einigen Feinkostsalaten definiert.
Ausblick
Im Jahr 2017 waren die untersuchten Feinkostsalate eine Produktgruppe mit einer auffällig hohen Beanstandungsquote. Wir beobachten zudem, dass in den letzten Jahren eine größere Produktvielfalt angeboten wird. Feinkostsalate werden dabei von handwerklichen bis industriellen Hersteller produziert.
Auch aufgrund des hohen Anteils an bemängelnden Proben, setzen wir in den kommenden Jahren die Überwachung von Feinkostsalaten am CVUA Stuttgart intensiv fort.
Infokasten
Feinkostsalate im Sinne der Leitsätze [1]
Unter Feinkostsalaten versteht man verzehrfertige Erzeugnisse aus Zutaten tierischer und/oder pflanzlicher Herkunft in einer geschmacklich hierauf abgestimmten Soße. Es werden mehrere Gruppen ähnlicher Erzeugnisse zusammengefasst, wie:
- Feinkostsalate mit Fleisch bzw. Fleischerzeugnissen (u.a. Fleischsalat, Rindfleischsalat, Ochsenmaulsalat, Geflügelsalat),
- Feinkostsalate mit Fleisch von Fischen, Krebs- und/oder Weichtieren (u.a. Matjessalat, Heringssalat, Krabbensalat) sowie
- Gemüse-, Pilz, Obst-, Käse-, Eier- und andere Feinkostsalate (z.B. Waldorfsalat, Kartoffelsalat usw.).
Zutaten, auf die in der Verkehrsbezeichnung der Produkte hingewiesen wird, müssen in ausreichender Menge enthalten sein. Diese Zutaten müssen eine wesentliche Bedeutung für den Charakter des jeweiligen Lebensmittels darstellen. Bei einigen Feinkostsalaten sind in den Leitsätzen Mindestgehalte der wertgebenden Bestandteile (z.B. mindestens 25 % Fleisch in Fleischsalat) genannt [1].
Die Kennzeichnung und die mögliche Verwendung von Zusatzstoffen zu Feinkostsalaten sind durch weitere Rechtsvorschriften geregelt. Wichtig für unsere Produkte sind u.a. die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) [2], die EU-Verordnung über Zusatzstoffe (VO (EG) Nr. 1333/2008) [3] sowie die nationale Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZulV) [4]. Die LMIV regelt u.a. die Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmittel, die EU-Verordnung über Zusatzstoffe gibt Auskunft, welche Zusatzstoffe zugelassen sind und wo bzw. in welcher Menge sie für gewisse Produkte eingesetzt werden dürfen. Die nationale Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZulV) regelt zudem noch die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen bei offen angebotenen Erzeugnissen.
Quellen
[1] Leitsätze für Feinkostsalate des Deutschen Lebensmittelbuchs vom 02.12.1998 (BAnz. Nr. 66a vom 09.04.1999, GMBl. Nr. 11 S. 231 vom 26.04.1999)
[2] LMIV: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304/18, 2015 ABl. L 50/41), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 vom 25. November 2015 (ABl. L 327/1)
[3] EU-Verordnung über Zusatzstoffe: VO (EG) 1333/2008: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354/16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1399 vom 28. Juli 2017 (ABl. L 199/8)
[4] Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZulV): Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung) vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272)