Perlend oder (über-)schäumend? – Überprüfung von Perlweinen und Schaumweinen und deren alkoholfreie Alternativen auf die Echtheit der Etikettangabe

Ein Bericht aus unserem Laboralltag

Bettina Wagner

 

Zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten, Eröffnungen, Feiertagen, zu Silvester oder einfach nur so – Perlweine und Schaumweine sorgen hierbei oft für das prickelnde Erlebnis. Vor allem im Sommer dienen Schaum- und Perlweine zudem als Basis für frisch gemixte Cocktails. Dabei erfreuen sich auch die alkoholfreien Varianten immer größerer Beliebtheit. Doch worin unterscheiden sich Perlwein und Schaumwein, was ist eigentlich „Prosecco“ und ist alkoholfrei auch wirklich alkoholfrei?

 

Archivbild, Foto: vbosica/Pixabay, CC0 Public Domain.

Archivbild, Foto: vbosica/Pixabay, CC0 Public Domain.

 

Hintergrundinformationen

Schaumwein

Bei Schaumweinen und Qualitätsschaumweinen handelt es sich jeweils um Weinbauerzeugnisse, die üblicherweise durch eine zweite alkoholische Gärung von Weinen in der Flasche oder im Tank gewonnen werden. Für das charakteristische Schäumen sorgt hierbei das bei der Gärung gebildete Kohlendioxid (CO₂). Der Unterschied zwischen Schaumwein und Qualitätsschaumwein besteht unter anderem in der Höhe des vorgeschriebenen Kohlensäureüberdrucks. Schaumwein muss bei 20 °C einen auf dieses Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen. Bei Qualitätsschaumwein liegt die Untergrenze für diesen Überdruck bei 3,5 bar.

Dass man beim Lesen eines Etiketts selten auf den Begriff „Qualitätsschaumwein“ stößt, liegt nicht daran, dass es diesen so selten gibt, sondern an der Tatsache, dass dieser doch etwas sperrige Begriff dann nicht verwendet werden muss, wenn auf dem Etikett der Begriff „Sekt“ steht [1].

 

Infokasten

Kontrolle von Qualitätsschaumweinen

Qualitätswein muss analytisch und sensorisch geprüft werden. Im Gegensatz zum EU-Recht, das nur mindestens eine stichprobenweise Prüfung vorsieht, schreibt das deutsche Weinrecht hingegen vor, dass jeder einzelne Posten, der die Bezeichnung "Qualitätswein" beansprucht, geprüft werden muss [2, 3, 4].

Jeder einzelne Wein muss, zusammen mit einem Analysenbefund, einer amtlichen Prüfungskommission vorgestellt werden. Bei bestandener Prüfung erhält der Wein eine amtliche Prüfungsnummer (A.P.Nr.).

Bei Qualitätsschaumweinen bedeutet das Präfix „Qualität“ nicht zwingend, dass der Qualitätsschaumwein einer amtlichen Prüfung unterzogen wurde. Qualitätsschaumweine können jedoch ebenfalls einer amtlichen Prüfungskommission vorgestellt werden. Sie erhalten bei bestandener Prüfung wie die Qualitätsweine eine A.P.Nr.

Fast immer handelt es sich hierbei um Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete (b.A.). Die Bezeichnung Qualitätsschaumwein b.A. beziehungsweise Sekt b.A. ist dann wie auch das Anbaugebiet auf dem Etikett angegeben.

 

Bei Sekt b.A. stammen sämtliche verwendeten Trauben aus dem angegebenen bestimmten Anbaugebiet. Bei einem Winzersekt handelt es sich um einen vom Weinbaubetrieb selbst oder in dessen Auftrag erzeugen Sekt, bei dem die Trauben sogar vollständig aus dem eigenen Betrieb stammen müssen [4].

Wird auf der Flasche jedoch nur die Angabe „hergestellt in Deutschland“ oder „erzeugt in Deutschland“ gemacht, so darf der zur Sektherstellung verwendete Grundwein auch aus einem anderen Land stammen ohne dass dieses (zusätzlich) angegeben werden muss [5].

 

Perlwein

Während „Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“ in Deutschland auf dem Markt kaum zu finden ist, überwiegt der Anteil von „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ gegenüber dem Anteil von „Perlwein“, bei dem die Kohlensäure aus der Gärung des zur Herstellung verwendeten Weines stammen muss. Wie der Name schon sagt, wird bei „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ die Kohlensäure ganz oder teilweise zugesetzt, wobei diese dann auch gärungsfremd bzw. technisch erzeugt sein darf. Was beide Kategorien jedoch gemeinsam haben, ist, dass der auf das Kohlendioxid zurückzuführende Überdruck mindestens 1 bar aufweisen muss und höchstens 2,5 bar aufweisen darf [1].

Produkte, die einen auf Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 2,5–3 bar aufweisen, befinden sich zwischen den Überdruckgrenzen von Perlwein und Schaumwein und sind somit per Definition nicht verkehrsfähig.

 

„Na, auch einen Prosecco?“

Diese Frage kennt wohl jede/r. Bei einem festlichen Anlass wird oft ein Gläschen „Prosecco“ angeboten. In einigen Fällen mag das auch stimmen, in vielen Fällen handelt es sich jedoch höchstwahrscheinlich um ein anderes schäumendes oder perlendes Getränk.

Perlweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure werden auf dem Etikett häufig zusätzlich mit „Secco“ bezeichnet. Die sprachliche Nähe der beiden Worte „Secco“ und „Prosecco“ haben wohl dazu geführt, dass sich „Secco“ hierzulande im Sprachgebrauch für Weinbauerzeugnisse mit Kohlensäure eingebürgert hat.

Drei Buchstaben mehr oder weniger machen rechtlich jedoch einen Unterschied. Während „Secco“ ins Deutsche übersetzt „trocken“ bedeutet und daher bei trockenen Perlweinen zusätzlich zur vorgeschriebenen Bezeichnung verwendet werden kann, handelt es sich bei „Prosecco“ ebenso wie bei „Württemberg“ um den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.).

Die Trauben zur Erzeugung der Weine mit der Bezeichnung „Prosecco“ müssen in dem Gebiet erzeugt werden, das die italienischen Provinzen Belluno, Görz, Padua, Pordenone, Treviso, Triest, Udine, Venedig und Vicenza umfasst. Sofern auch alle anderen Bedingungen eingehalten sind, dürfen diese Erzeugnisse dann die Bezeichnungen „Prosecco Spumante“ (Schaumweine), „Prosecco Frizzante“ (Perlweine) und „Prosecco“ (Stillweine) tragen [6]. So wie nicht jeder Schaumwein ein Champagner ist, ist also nicht jeder Perlwein ein Prosecco!

 

Und für die, die keinen Alkohol trinken oder noch fahren müssen, gibt es einen „alkoholfreien Sekt“…

Ein alkoholfreier Wein, der mit Kohlensäure versetzt und in „Schaumwein-Glasflaschen“ abgefüllt wird, wird landläufig häufig als „alkoholfreier Sekt“ bezeichnet. Diese Angabe ist jedoch rechtlich gesehen unzulässig. Die vorgesehene Bezeichnung für solche Produkte lautet „Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein“. Wird dem Produkt noch Aroma zugesetzt, lautet die Angabe entsprechend zum Beispiel „Aromatisiertes schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein“.

Die Angabe „alkoholfrei“ bedeutet jedoch nicht, dass in den entsprechenden Produkten kein Alkohol enthalten ist. Die rechtliche Vorgabe sieht vor, dass der vorhandene Alkoholgehalt in diesen Produkten eine Obergrenze von 0,5 % vol nicht übersteigen darf [4].

 

Infokasten

Alkoholfrei und alkoholreduziert

Getränke, die aus Wein unter schonender Entgeistung z. B. durch thermische Prozesse oder Membranprozesse hergestellt wurden und deren vorhandener Alkholgehalt weniger als 0,5 % vol aufweist, werden als „alkoholfreier Wein“ bezeichnet. Schäumende Getränke, die zum Beispiel durch Zusatz von Kohlensäure aus alkoholfreiem Wein hergestellt wurden, dürfen entsprechend als „schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein“ bezeichnet werden.

Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett muss die Angabe „alkoholfreier Wein“ beziehungsweise „Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so angegeben werden, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt. Es ist also nicht möglich, das Wort „alkoholfrei“ oder „Wein“ im Vergleich zum anderen Begriffsbestandteil besonders hervorzuheben.

Entsprechende Vorgaben gelten für „alkoholreduzierten Wein“ bzw. ein „schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein“, sofern das ebenso hergestellte Getränk 0,5–4,0 % vol Alkohol enthält [4].

 

Untersuchungsergebnisse

In den Jahren 2019 und 2020 wurden am CVUA Stuttgart 61 (Qualitäts-)Schaumweine, 43 Perlweine und 68 (aromatisierte) schäumende Getränke aus alkoholfreiem Wein bzw. alkoholfreie Weine untersucht.

 

Diagramm 1: Anzahl Proben ohne und mit Mängel.

Diagramm 1: Anzahl Proben ohne und mit Mängel

 

Bei den (Qualitäts-)Schaumweinen lagen alle gemessenen Überdrücke über dem jeweiligen Mindestwert. Bei 40 der 61 Proben konnten sogar Überdrücke von über 5 bar ermittelt werden.

 

Diagramm 2: Herkunft Schaumweine.

Diagramm 2: Herkunft Schaumweine

 

Bei den Perlweinen fiel eine italienische Handelsprobe durch einen etwas zu hohen Überdruck auf. Die daraufhin erhobenen und untersuchten Nachproben erwiesen sich jedoch als unauffällig, sodass von einem Einzelfall auszugehen war. Eine weitere Handelsprobe aus Spanien wies dagegen keinen Überdruck auf, sodass diese unter anderem auf Grund der nicht zutreffenden Kategorieangabe „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ als zur Irreführung geeignet beurteilt wurde.

 

Diagramm 3: Herkunft Perlweine.

Diagramm 3: Herkunft Perlweine

 

Alle 68 als „alkoholfrei“ deklarierten Produkte lagen mit Restgehalten an Alkohol zwischen 0,01–0,29 % vol erfreulicherweise deutlich unter dem für diese Angabe festgelegten Maximalwert von 0,5 % vol.

 

Diagramm 4: alkoholfreie Produkte.

Diagramm 4: alkoholfreie Produkte

 

Quellen

[1] VO (EU) 1308/2013: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347/671)

 

[2] DVO (EU) 2019/34: Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9/46)

 

[3] WeinG: Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)

 

[4] WeinV: Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2480)

 

[5] del. VO (EU) 2019/33: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9/2)

 

[6] Europäische Kommission: Produktspezifikation „Prosecco"

 

Artikel erstmals erschienen am 21.12.2020