Die Konformitätserklärung – mehr als ein „Beipackzettel“

Magdalena Lubecki

 

Leider fehlt bei 90 % von 402 untersuchten Proben diese wichtige Erklärung - das ist die ernüchternde Bilanz des CVUA Stuttgart. Ohne den „Beipackzettel“ dürfen Lebensmittelbedarfsgegenstände jedoch nicht in den Verkehr gebracht werden.

 

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Was ist eine Konformitätserklärung?

Eine Konformitätserklärung (KE) bestätigt, dass der betreffende Gegenstand so hergestellt wurde, dass er den geltenden Vorschriften entspricht und somit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen darf. Außerdem soll sichergestellt werden, dass für die Sicherheit des Verbrauchers Informationen (wie z.B. „Nicht bei Temperaturen über 40 °C verwenden“) in der Herstellungskette weitergegeben werden.

 

Seit wann gibt es diese Regelungen?

Seit Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 1935/2004 sind Konformitätserklärungen für manche Lebensmittelbedarfsgegenstände erforderlich. Ob eine KE notwendig ist, wird in Einzelvorschriften festgelegt.

 

Für welche Artikel muss eine Konformitätserklärung ausgestellt werden?

Für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, recycelten Kunststoff, Epoxyderivaten (finden Verwendung in Doseninnenbeschichtungen), Keramik und Zellglas ist eine KE zwingend erforderlich. Für alle anderen Materialien (wie z.B. Bäckertüten aus Papier, Schöpflöffel aus Metall und Eiswürfelbehälter aus Silikon) muss keine KE ausgestellt werden.

 

Wozu eine KE?

Kunststoffe gehören mittlerweile zu den wichtigsten Kontaktmaterialien für Lebensmittel. Bei ihrer Herstellung werden verschiedenste Zusätze benötigt. Diese schützen den Kunststoff beispielsweise vor Licht und Sauerstoff. Kommen Lebensmittel mit dem Kunststoff in Kontakt, können Stoffe an das Lebensmittel abgegeben werden. Es ist unverzichtbar, dass Informationen über evtl. problematische Inhaltsstoffe vom Hersteller des Kunststoffgranulates bis zum Inverkehrbringer des Materials bzw. Anwender der Verpackung weitergegeben werden. Daher müssen Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff von einer KE begleitet sein. Mit dieser wird sichergestellt, dass Informationen über Stoffe, die aus toxikologischen Gründen Beschränkungen unterliegen (z. B. Weichmacher), über die Wertschöpfungskette weitergegeben und beachtet werden können. Das gleiche gilt für Stoffe, die im LM-BG und im Lebensmittel („dual-use“) eingesetzt werden können (z. B. Antioxidantien wie Butylhydroxytoluol) und für Anwendungsbedingungen, wie z.B. „Nicht bei Temperaturen über 40 °C verwenden“.

 

Dadurch wird ein unerwünschter Stoffübergang, nämlich von Inhaltsstoffen aus der Verpackung in das Lebensmittel, verhindert und die Sicherheit der Verpackung und somit des Verbrauchers gewährleistet. Außerdem ist die KE eine notwendige Information für die Überwachungsbehörden um evtl. Risiken für den Verbraucher, durch z.B. eingesetzte Hilfsstoffe die in der KE angegeben werden, nachzugehen.

 

Konformitätserklärungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, wie z.B. eine Trinkflasche, müssen seit Mai 2008 ausgestellt werden. Ohne eine abgeschlossene Konformitätsarbeit dürfen Pfannenwender und Co. aus Kunststoff nicht verkauft werden.

 

Disclaimer – Verantwortung diskret delegiert

Besonders bei KE für Deckeldichtungen sind häufig sog. Disclaimer angegeben, wie z.B. „Für die Konformität der Deckeldichtung ist der Lebensmittelabpacker verantwortlich“. D.h. der Abpacker muss nun überprüfen ob der Übergang an Weichmachern in das Lebensmittel unterhalb der erlaubten Gehalte erfolgt. Dieser Haftungsausschluss des Deckeldichtungsherstellers wird von den Lebensmittelabfüllern jedoch meist nicht gelesen und der Verantwortung wird somit nicht nachgekommen.

 

Ein derartiger Disclaimer entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen, da der Hersteller des Produktes für dessen Eignungsprüfung verantwortlich ist. Ist das Produkt für bestimmte Einsatzzwecke (wie z.B. Temperaturbereich oder Lebensmittelart) nicht geeignet, hat er dies in seiner Konformitätserklärung aufzuführen.

 

Die Untersuchungen zeigen:

Im Jahr 2013 wurden bei 402 Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff und Keramik, neben der stofflichen Überprüfung, die Konformitätserklärungen geprüft. Lediglich bei 35 Proben entsprach die KE den rechtlichen Vorgaben. Bei 194 Proben wies die KE Mängel auf, bei den restlichen 173 Proben wurde keine KE vorgelegt. Somit wurden ca. 90 % der daraufhin untersuchten Lebensmittelbedarfsgegenstände aufgrund fehlender oder mangelhafter Konformitätserklärungen beurteilt.

 

Während in den ersten Jahren nach 2008 fast keine KE (ca. 85 %) ausgestellt wurden, bleibt der Anteil an fehlenden KE mit ca. 40 % in den letzten Jahren annähernd gleich (s. Schaubild auf nächster Seite).

 

Schaubild: Untersuchungsergebnisse in den Jahren 2011-2013

Schaubild: Untersuchungsergebnisse in den Jahren 2011-2013

 

Siehe hierzu auch:

https://www.ua-bw.de/pub/beitrag.asp?subid=1&Thema_ID=3&ID=1291&Pdf=No

(Vorgeschriebene Begleitpapiere (Konformitätserklärungen) für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff nur sporadisch vorhanden)

 

Schlussfolgerungen

Letztendlich ist die KE der Beleg dafür, dass alle notwendigen Untersuchungen (z.B. Einhaltung von Grenzwerten für problematische Stoffe) tatsächlich durchgeführt wurden. Somit ist die KE weit mehr als ein Stück Papier.

 

Das Ausstellen einer ausführlichen KE wird vielfach von der Industrie als lästig und nicht notwendig angesehen. Der Sinn der Konformitätserklärung scheint von vielen Herstellern nach wie vor nicht verstanden zu werden.

 

Aus Sicht der Überwachung ist diese Situation unbefriedigend. Um die ernüchternde Lage zu verändern, wird zunehmend die Konformitätsarbeit, die hinter der KE steckt, überprüft.  Mit der VO (EU) Nr. 2023/2006 (GMP-Verordnung) hat die amtliche Überwachung ein wirksames Mittel um die Konformitätsarbeit, die mittels begleitender Dokumente belegt werden muss, abzuprüfen.

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Was sagt die VO (EU) Nr. 2023/2006 aus?

Diese VO legt fest, dass für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, die Regeln für die gute Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice, GMP) gelten. Somit wird festgelegt, dass der Herstellungsprozess einem Qualitätsmanagment unterliegt und dokumentiert wird. In dieser Dokumentation („Supporting Documentation“) wird z.B. erläutert welche Materialien zur Herstellung verwendet wurden, welche Hilfsstoffe zugesetzt wurden und wie sichergestellt wird, dass der LM-BG aus Kunststoff sicher für den Verbraucher ist. Somit sind alle im Herstellungsprozess Beteiligten dafür verantwortlich, dass der LM-BG keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgibt, die gesundheitsschädlich sind oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeiführen.

 

Fazit

Die derzeitige ernüchternde Situation der fehlenden oder mangelhaften KE´s kann nur mit aufwändigen Überprüfungen der Konformitätsarbeit verbessert werden.

 

Weitere Informationen

Ein Merkblatt zu den Inhalten der Konformitätserklärung ist auf der Homepage des CVUA Stuttgart zu finden (www.cvuas.de).

 

Bildernachweis

CVUA Stuttgart.

 

Artikel erstmals erschienen am 17.04.2014