Untersuchung von Bag-in-Box Verpackungen

Ein Bericht aus unserem Laboralltag

Magdalena Köhler

 

Die praktischen Bag-in-Box Verpackungen werden immer häufiger verwendet, um Getränke wie Apfelsaft oder Wein abzufüllen. Ziel des Projektes war es, die sensorische Eignung dieser Verpackungen zu untersuchen. Insgesamt hat das CVUA Stuttgart 13 Verpackungen untersucht, zwei (15 %) waren sensorisch auffällig und bei weiteren zwei Proben bestand der Verdacht, dass auch diese das darin abgefüllte Lebensmittel beeinflussen.

Foto: Bag-in-Box Verapckungen.

 

Sensorische Untersuchung im Labor

Zur Prüfung wird die Verpackung mit einem Prüflebensmittel befüllt, das dem zum Befüllen vorgesehenen Lebensmittel entspricht. Wenn verschiedenartige Lebensmittel eingefüllt werden können, wird zur Prüfung ein möglichst geschmacksarmes Lebensmittel z. B. Wasser verwendet. Neben der Befüllung des Lebensmittelbedarfsgegenstandes werden auch zwei sensorisch inerte Gefäße, zumeist aus Glas, befüllt und denselben Kontaktbedingungen wie der Lebensmittelbedarfsgegenstand unterworfen. Diese dienen als Vergleichsproben. Anschließend hat eine Gruppe von 6 bis 8 Prüfern die Aufgabe, durch verdecktes Verkosten aus diesen 3 Proben diejenige herauszufinden, die mit dem Bedarfsgegenstand in Kontakt war (sog. Dreiecksprüfung). Zusätzlich muss hierbei der Unterschied der kontaktierten Probe zu den beiden sensorisch unauffälligen Vergleichsproben anhand einer Skala von 0 bis 4 beurteilt werden. Die Stufe 0 bedeutet hierbei, dass kein Unterschied zu den beiden Vergleichsproben besteht. Die höchste Stufe 4 bedeutet, dass eine starke Geruchs- oder Geschmacksabweichung vorliegt. Wird mindestens die Stufe 3, also eine deutlich wahrnehmbare Abweichung festgestellt, entspricht die Probe nicht den rechtlichen Vorschriften und darf daher nicht in den Verkehr gebracht werden.

 

Rechtliche Vorgaben

Nach der 61. Mitteilung des BfR im Bundesgesundheitsblatt liegt ab Stufe 3,0 eine deutliche sensorische Abweichung vor, die entsprechend rechtlich zu beurteilen ist. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sind Materialien und Gegenstände nach guter Herstellungspraxis so herzustellen, dass sie das darin abgefüllte Lebensmittel nicht geruchlich oder geschmacklich beeinflussen. Gemäß § 31 Abs. 1 LFGB besteht für die auffälligen Proben ein Verkehrsverbot.

 

Ergebnisse aus dem Projekt „Bag-in-Box“

Insgesamt wurden 13 Verpackungen sensorisch untersucht. Hierfür wurden die Beutel mit 85 °C heißem Wasser befüllt, für 24 Stunden bei Raumtemperatur gelagert und anschließend verkostet. Die 85 °C wurden gewählt um den Pasteurisierungsvorgang, der z.B. bei der Abfüllung von Apfelsaft vorgenommen wird, zu simulieren. Zwei Beutel (15 %) waren sensorisch auffällig und bei weiteren zwei Proben war das Ergebnis nicht eindeutig, jedoch bestand der Verdacht, dass auch diese Beutel das darin abgefüllte Lebensmittel beeinflussen.

 

Konformitätserklärung für Verpackungen aus Kunststoff

Im Zuge der Nachermittlungen wurden uns in einem Fall mehrere Konformitätserklärungen, Prüfberichte und Lieferscheine vorgelegt. Es wurde festgestellt, dass die ausgelieferten Beutel nicht für Temperaturen über 40 °C geeignet waren, da sie gemäß den Prüfberichten nur für den Temperaturbereich unter 40 °C untersucht wurden. In dem Lieferschein der Beutel wurde jedoch explizit darauf hingewiesen, dass diese bei Temperaturen bis zu 78 °C verwendet werden dürfen. In diesem Fall hat die Informationsweitergabe an den Verwender, die bei solchen Produkten gewährleistet sein muss, nicht funktioniert.

 

Quellen

[1] VO (EG) 1935/2004: Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338/4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188/14)

[2] LFGB: Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

[3] BfR: 61. Mitteilung „Untersuchung von Kunststoffen, soweit sie als Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verwendet werden“, Bundesgesundheitsblatt 46, 362-365 (2003)

 

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Artikel erstmals erschienen am 26.09.2016