Bestrahlung von Flusskrebsfleisch
Frau Straub, CVUA Karlsruhe und Frau Müller-Hohe, CVUA Freiburg
Aufgrund mikrobiologischer Kontaminationen dieser, zu den Krebstieren (Crustaceae ) gehörenden Tiere mit pathogenen Keimen wie Vibrionen, E. coli, Salmonellen oder auch Staphylokokken kann es zu lebensmittelbedingten Erkrankungen kommen. Der Wissenschaftliche Lebensmittelauschuss der EU (Scientific Committee on Food, SCF) äußerte in seiner Stellungnahme von 1986 keine Bedenken gegen die Bestrahlung von Fisch und Muscheln mit einer maximalen durchschnittlichen Dosis von bis zu 3 kGy (1). In einem weiteren Bericht von 1998 wurde auch die Bestrahlung von tiefgefrorenen Froschschenkeln und Shrimps, wenn eine Dosis von bis zu 5 kGy nicht überschritten wird, akzeptiert (2). In Deutschland ist die Bestrahlung von Krebstieren nicht zulässig, in drei anderen Mitgliedstaaten der EU, Belgien, Tschechien und dem Vereinigten Königreich ist die Behandlung von Fisch und Muscheln einschließlich Crustaceae jedoch erlaubt (3).
Eine Bestrahlung von Lebensmitteln in Drittländern, wie China, die in die EU rechtmäßig verbracht werden, darf nur in einer, von der EU zugelassenen Bestrahlungsanlage durchgeführt werden. Entsprechende Regelungen befinden sich in Artikel 9 der Rahmenrichtlinie 1999/2/EG (4). Nach dem Kenntnisstand des CVUA Karlsruhe wurden in den vergangenen Jahren in der Volksrepublik China einige Bestrahlungsanlagen, auch zur Behandlung von Lebensmitteln gebaut, jedoch liegen keine Genehmigungen der Europäischen Kommission vor. Nach einem Bericht der Europäischen Kommission, Food and Veterinary Office, von 2009 (5) wurde von China die Genehmigung von 4 Anlagen beantragt, der jedoch nicht stattgegeben wurde, da die Anforderungen der Rahmenrichtlinie nicht vollständig erfüllt wurden. Werden also die Flusskrebsschwänze in einer Bestrahlungsanlage in China bestrahlt und nach Belgien, Tschechien oder das Vereinigte Königreich, die Mitgliedsländer in denen die Behandlung derartiger Erzeugnisse erlaubt ist, importiert ist dies nicht statthaft, da eine Genehmigung der Bestrahlungsanlagen zur Behandlung derartiger Erzeugnisse fehlt.
Untersuchungsergebnisse
Das CVUA Karlsruhe untersuchte 2012 (6) und 2013 insgesamt 16 Proben, bei sechs Erzeugnissen, davon zwei des gleichen Herstellers mit identischem Haltbarkeitsdatum, konnte eine Bestrahlung nachgewiesen werden. Alle nachweislich bestrahlten Produkte stammten laut Kennzeichnung aus China. Sie werden dort üblicherweise in dem Zeitraum von April bis August in bestimmten Regionen in Binnengewässern gefangen, gekocht und anschließend geschält.
Ein Großteil der, im CVUA Karlsruhe auf Bestrahlung untersuchten Proben wurden gemeinsam mit dem Untersuchungsamt Freiburg bearbeitet. Im CVUA Freiburg wurden die „Flusskrebse" hinsichtlich ihrer mikrobiologischen und sensorischen Beschaffenheit sowie auf ihre Gehalte an Indol untersucht. Bei Indol handelte es sich um eine Substanz aus dem mikrobiellen Eiweißabbau, welche bei Erzeugnissen aus tropischen Garnelenarten als Hygieneindikator dient. Dabei fielen aus China stammende Erzeugnisse aus Louisiana-Flusskrebsen häufig durch sensorische Abweichungen und hohe Gehalte an Indol auf. Bei den tiefgefroren vermarkteten Produkten zeigten sich Diskrepanzen zwischen auffallend niedrigen Keimgehalten und niedrigen Gehalten an Verderbniserregern einerseits und abweichenden sensorischen Befunden sowie den ermittelten Indolgehalten andererseits. Bei drei dieser Erzeugnisse war eine Bestrahlung nachweisbar. Die Rahmenrichtlinie 1999/2/EG führt in ihren Erwägungsgründen Nr. 13 und 14 an: „Lebensmittel dürfen nur bestrahlt werden, wenn ... sich die Lebensmittel in einwandfreiem Zustand befinden und für den Verzehr geeignet sind, da ionisierende Strahlung nicht als Ersatz für Hygiene- oder Gesundheitsmaßnahmen, gute Herstellungs- oder landwirtschaftliche Praktiken eingesetzt werden darf. ... Die Bestrahlung darf kein Ersatz für gute Herstellungsverfahren sein."
Aufgrund der Ergebnisse aus den zurückliegenden zwei Jahren, planen das CVUA Karlsruhe und Freiburg eine Fortführung der gemeinsamen Untersuchung von Flusskrebsfleisch auch für das kommende Jahr.
Bildernachweis:
CVUA Karlsruhe
(4) Richtlinie 1999/2/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (13.03.1999a), L 66, 16-22
(5) Final Report on a mission carried out in China from 24 February to 02 March 2009 in order to evaluate food irradiation facilities European Commission Health & Consumers Directorate-General, Director F - Food and Veterinary Office
(6) Lebensmittelbestrahlung - Ergebnisse aus Baden-Württemberg für das Jahr 2012