Organochlorverbindungen

Julia Polley

 

Was sind Organochlorverbindungen (OCV) und wozu werden sie eingesetzt?

Einen hohen Bekanntheitsgrad erlangten Organochlorverbindungen im Zuge des Verbotes (bzw. der Einschränkung bei der Herstellung und dem Gebrauch) des sogenannten „Dreckigen Dutzend“ durch die Stockholmer Konvention im Jahr 2004. Die Stockholmer Konvention ist eine Übereinkunft über völkerrechtlich bindende Verbote und Beschränkungsmaßnahmen für bestimmte langlebige organische Schadstoffe, wie z. B. die OCV. Diese Übereinkunft wurde seitdem regelmäßig von den mittlerweile 180 Vertragsstaaten um weitere Pestizide erweitert. Die prominentesten OCV-Vertreter mit insektizider und biozider Wirkung, die das CVUA Freiburg untersucht, sind unter anderem DDT und Lindan. Darüber hinaus werden Proben auch hinsichtlich des OCV Vertreters Hexachlorbenzol (HCB) mit fungizider Wirkung untersucht [1].

 

Untersuchungsergebnisse zu Organochlorverbindungen in Lebensmitteln

Am CVUA Freiburg wurden seit dem Jahr 2011 mehr als 4000 Proben tierischen Ursprungs auf Organochlorverbindungen, wie DDT, Lindan und HCB untersucht. In ca. 20 % der Proben wurden Rückstände dieser Stoffe nachgewiesen.

 

Ein Teil der Untersuchungsergebnisse zu Milch und Hühnereiern, Fleisch, Fischen und Fischprodukten wurden bereits in Beiträgen auf der Internetseite des CVUA Freiburg veröffentlicht:

 

Pflanzenschutzmittel in Lebensmitteln tierischer Herkunft und organische Kontaminanten in Lebensmitteln (2015)

Pflanzenschutzmittel in Lebensmitteln tierischer Herkunft und organische Kontaminanten in Lebensmitteln (2016)

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für Organochlorverbindungen in Lebensmitteln?

Die Herstellung und der Vertrieb von DDT sind in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Juli 1977 verboten [2]. Lindan wird in Deutschland seit 1984 (in der ehem. DDR seit 1989) nicht mehr hergestellt. Hexachlorbenzol ist in Deutschland seit 1981 nicht mehr als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln zugelassen [3]. Darüber hinaus wurden auf europäischer Ebene Rückstandshöchstgehalte für OCV Verbindungen in unverarbeiteten Lebensmitteln tierischer und pflanzlicher Herkunft im Anhang I der Verordnung VO (EG) Nr. 396/2005 geregelt [4]. Auf nationaler Ebene sind ergänzende Rückstandshöchstmengen für OCV in Anlage 1 der für Deutschland gültigen Rückstandshöchstmengenverordnung (RHmV) festgelegt [5].

 

Literatur

[1] Das Stockholmer Übereinkommen, Themenartikel des Umweltbundesamts vom 04.11.2019

[2] Werner Perkow: „Wirksubstanzen der Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel“. 2. Auflage, Verlag Paul Parey.

[3] Eintrag zu Hexachlorbenzol. In: Römpp Online. Georg Thieme Verlag, abgerufen am 4. Dezember 2014.

[4] Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates. (ABl. L 70 S. 1); Celex-Nr. 3 2005 R 0396; Zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2020/1085 vom 23.7.2020 (ABl. L 239 S. 7, ber. ABl. L 245 S. 32)

[5] Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln (Rückstandshöchstmengen-Verordnung – RHmV) In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1999 I Seite 2082, ber. 2002 S. 1004); FNA 2125-40-55; Zuletzt geändert durch Art. 1 23. ÄndVO vom 16.7.2020 ( BGBl. I S. BGBL Jahr 2020 I Seite 1699)

 

 

Artikel erstmals erschienen am 23.03.2021