Allergenkennzeichnung bei unverpackten Produkten - Achtung bei versteckten Allergenen

H.-U. Waiblinger (CVUA FR)

 

Ab dem 13. Dezember haben Kunden nicht nur bei verpackter, sondern auch bei unverpackter (loser) Ware Anspruch auf Informationen über enthaltene allergene Zutaten, etwa in Bäckereien, an der Fleischtheke oder in der Gastronomie.

Cafe Patisserie

 

Noch vor diesem Stichtag wurde in einer kleinen Untersuchungsreihe bei Produkten aus südbadischen Bäckereibetrieben gezielt auf enthaltene Allergene geprüft. Das Ergebnis zeigt, dass auch mit Einführung der Allergenkennzeichnungspflicht bei unverpackter Ware für Allergiker Vorsicht geboten sein kann. Bei 13 von insgesamt 23 bisher untersuchten Proben von Backwaren, wie etwa Käsekuchen, Plunderteilchen oder Weihnachtsgebäck, waren Allergene nachweisbar, die laut Rezeptur nicht verwendet worden sind:
Nachgewiesen wurden Spuren von Mandeln, Haselnüssen, Soja. Sesam, Lupine oder Milchbestandteilen.
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Sehr wahrscheinlich handelte es sich hierbei um Allergene, die durch sogenannte cross contacts, also einen unbeabsichtigten Eintrag, in die Lebensmittel gelangt sind. Ursache für solche cross contacts durch Allergene können beispielweise verunreinigte Rohstoffe oder Verschleppungen über nicht ausreichend gereinigte Produktionsanlagen oder über Stäube sein.

 

Ungewollte Einträge auch weiterhin nicht kennzeichnungspflichtig

Nach der EU-weit geltenden Lebensmittel-Informationsverordnung ist ab dem 13.12.2014 eine Allergenkennzeichnung auch bei loser Ware Pflicht. In Deutschland wurde hierzu kürzlich eine gesetzliche Regelung mit Details zur Art und Weise der Bereitstellung der Informationen verabschiedet (Vorläufige Lebensmittel-Informations-Ergänzungsverordnung). Danach sind unter bestimmten Voraussetzungen neben schriftlichen Informationen auch mündliche Auskünfte zulässig. So muss in jedem Fall eine schriftliche Dokumentation über die verwendete Rezeptur vorgehalten werden.

 

Allerdings besteht auch künftig keine Verpflichtung, allergene Bestandteile anzugeben, die nicht per Rezeptur, sondern durch einen cross contact in das Lebensmittel gelangt sind.

 

Die Folge: Freiwillige Spurenkennzeichnung bei Allergenen

Es ist zu erwarten, dass viele Betriebe aus haftungsrechtlichen Gründen auf solche Allergenspuren in Form einer zusätzlichen Allergiker-Information freiwillig hinweisen werden („z.B. kann Spuren von Mandeln enthalten”). Detaillierte rechtliche Anforderungen bestehen hier noch nicht. Die Angaben müssen zutreffen und dürfen nicht irreführend sein.
Aus Sicht der Überwachung sind beispielsweise zu allgemein gehaltene Angaben wie „kann Spuren von Allergenen enthalten” nicht akzeptabel. Die Angaben sollten sich auf die tatsächlich relevanten Allergene beschränken. Auch sollte in jedem Betrieb geprüft werden, welche Maßnahmen zur Vermeidung solcher Kontaminationen im Einzelfall möglich sind.

 

Bildnachweis

Julien Christ, www.pixelio.de, Image-ID: 607548 (Cafe Patisserie)

 

 

Artikel erstmals erschienen am 12.12.2014