Dienstaufgaben
Nach dem Tiergesundheitsausführungsgesetz, TierGesAG, vom 19.06.2018
§ 13 Untersuchungseinrichtungen
(1) Untersuchungseinrichtungen im Sinne von § 5 Absatz 3 Satz 3 TierGesG sind die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg sowie das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf – Diagnostikzentrum. Die oberste Tiergesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Laboruntersuchungen, soweit sie an den genannten Untersuchungseinrichtungen nicht durchgeführt werden können, auf andere, auch private Untersuchungseinrichtungen übertragen. Die notwendigen Untersuchungen von Proben im nationalen Referenzlabor sowie in gemeinschaftlichen Referenzlaboren oder Referenzlaboren eines anderen Mitgliedsstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation bleiben davon unberührt.
(2) Das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf – Diagnostikzentrum sowie die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg unterstützen im Geschäftsbereich der obersten Tiergesundheitsbehörde die in § 2 Absatz 1 genannten Behörden. Das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf nimmt als Diagnostikzentrum Aufgaben der Planung, Durchführung der Probenuntersuchung und Auswertungen im Rahmen landesweit durchgeführter Tierseuchensanierungsmaßnahmen und -bekämpfungsprogramme wahr. Dies gilt insbesondere für landesweite Sanierungsprogramme und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Seuchenfreiheit in Bezug auf bestimmte Tierseuchen sowie Schwerpunktaufgaben als Kompetenzzentrum. Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg nimmt die Aufgabe des Landestollwut- und Epidemiologiezentrums wahr. Die oberste Tiergesundheitsbehörde wird ermächtigt, die in Satz 2, 3 und 4 genannten Verfahren und deren Umsetzung durch Rechtsverordnung näher zu regeln. Sie kann durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf einzelne Untersuchungsämter übertragen.
(3) Im Einvernehmen mit oder auf Weisung der obersten Tiergesundheitsbehörde kann das Probenmaterial auch zur Verwendung weiterer diagnostischer Untersuchungen, insbesondere im Rahmen von rechtlich vorgeschriebenen Monitoringprogrammen verwendet oder zu Forschungszwecken an das Friedrich-Loeffler-Institut, das Bundesinstitut für Risikobewertung, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Universitäten und vergleichbare Labore und Konsiliarlabore weitergegeben werden. Begleitschreiben und Befundberichte zum Probenmaterial dürfen nur weitergegeben werden, wenn sie zuvor pseudonymisiert worden sind. Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die jeweilige Untersuchungseinrichtung.
Nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum über die Dienstaufgaben und Zuständigkeitsbereiche der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf - Diagnostikzentrum - vom 25. Oktober 2000 - Az.: 15/19-0144.3 sind die Dienstaufgaben neu geregelt worden. Soweit sie auf das STUA Aulendorf zutreffen, sind sie nachfolgend auszugsweise wiedergegeben:
1. Dienstaufgaben der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter sind:
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1.2 Untersuchungen von Proben von Fleisch und von lebenden Tieren sowie sonstigen Proben im Rahmen der amtlichen Untersuchungen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht im Auftrag der zuständigen Behörde.
1.3 Untersuchungen und Bewertungen sowie, soweit erforderlich, Tierversuche zur Förderung der Gesundheit und Vermeidung von Leiden und Schäden bei Tieren, zur Ermittlung und Bekämpfung von Seuchen und sonstigen Krankheiten der Tiere einschließlich der von Tieren auf Menschen und von Menschen auf Tiere übertragbaren Krankheiten, bei tierschutzrechtlichen Fragestellungen.
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1.8 Die Ausbildung zum Lebensmittelchemiker, Tierarzt, Laboranten und Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten gemäß den Vorschriften der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
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5. Dienstaufgaben des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf - Diagnostikzentrum sind:
5.1 Abweichend von Nummer 1 im Regierungsbezirk Tübingen die Durchführung der dort unter Nummer 1.3 genannten Aufgaben,
5.2. neben dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Sigmaringen im Regierungsbezirk Tübingen die nach Nummer 1.2 erforderlichen diagnostischen Untersuchungen und Hemmstoffuntersuchungen und die unter Nummer 1.8 genannten Aufgaben,
5.3 für den Bereich des ganzen Landes folgende Schwerpunktaufgaben in der tierärztlichen Diagnostik:
5.3.1 Untersuchung von Tiermehlproben,
5.3.2 Abklärung von verdächtigen Proben auf Tuberkulose und Paratuberkulose,
5.3.3 Untersuchungen auf Salmonellenantikörper im Serum oder Fleischsaft von Tieren,
5.3.4 molekularbiologische Untersuchungen von Fischkrankheiten im Rahmen landesweiter Überwachung,
5.3.5 Untersuchungen von Blut- und Milchproben im Rahmen landesweiter Überwachung bzw. Sanierung (BHV1-Sanierung, EAV-Untersuchung an Hengsten),
5.3.6 TSE-Diagnostik (Kompetenzzentrum).
5.4 Die Koordinierung der Entnahme von Proben, soweit durch Erlass zugewiesen, sowie die Entnahme von Proben durch Bedienstete des Untersuchungsamtes in Einzelfällen.
5.5 Orts- und Betriebsbesichtigungen, soweit sie sich im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben in besonderen Fällen als notwendig erweisen können.
5.6 Erstattung, Erläuterung und Vertretung von Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften zu Fragen, die mit den Dienstaufgaben im Zusammenhang stehen.
5.7 Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in allen die Dienstaufgaben betreffenden Bereichen für in der amtlichen Überwachung tätige Personen.
5.8 Beratung von Behörden und Einrichtungen des Landes in Fragen der Untersuchung sowie insbesondere in Fragen aus dem Bereich der Tierseuchenbekämpfung, Tierkrankheiten, Tierhygiene und des Tierschutzes.
Dienstaufgaben sind ferner sonstige, durch besondere Anordnung des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des zuständigen Regierungspräsidiums übertragene Aufgaben.
Die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum können Grundsatzfragen und neue Problemstellungen im Zusammenhang mit ihren Aufgabengebieten aufgreifen und die dafür erforderlichen Untersuchungen und wissenschaftlichen Arbeiten der angewandten Forschung durchführen. Dies gilt insbesondere für die Erarbeitung geeigneter Untersuchungsmethoden, Normen und Beurteilungsmaßstäbe für die Durchführung der Dienstaufgaben. Dabei soll die schwerpunktmäßige Zuweisung bestimmter Sachgebiete berücksichtigt werden.
Wird die Zuständigkeit anderer Behörden oder Untersuchungsstellen berührt, ist das Einvernehmen mit ihnen herzustellen. Bei Vorhaben von erheblicher Tragweite sind zuvor das zuständige Regierungspräsidium und das Ministerium Ländlicher Raum zu unterrichten.