Hans-Ulrich Waiblinger (CVUA Freiburg), Anke Krause (CVUA Karlsruhe), Dr. Gabriele Engler-Blum (CVUA Sigmaringen), Ursula Blum-Rieck (CVUA Stuttgart)
Im zweiten Jahr nach Einführung der Kennzeichnungspflicht für Allergene in offen, d.h. unverpackt abgegebenen Lebensmitteln war die Überprüfung auf nicht deklarierte Allergene weiterhin im Blickpunkt. In insgesamt 19 % der Untersuchungen waren Allergene wie Milch, Ei, glutenhaltige Getreidearten oder Senf nachweisbar, die weder als Zutat noch in Form eines Spurenhinweises deklariert waren. Im Vorjahr war dies noch bei 25 % der Untersuchungen von offen abgegebenen Lebensmitteln der Fall. Damit hat sich auch der der Abstand zu vorverpackt abgegebenen Lebensmitteln verringert, bei denen in insgesamt 13 % der Untersuchungen allergene Bestandteile nachweisbar waren.
Wie in den Vorjahren wurden lediglich positive Befunde bei nicht deklarierten Allergenen mit Anteilen über dem jeweiligen Beurteilungswert (Näheres hierzu s. unten) weiter verfolgt. Bei insgesamt 256 von 2.171 Untersuchungen (= 12 %) in unverpackten Lebensmitteln war die im niedrigen Spurenbereich liegende „Bagatellgrenze“ überschritten. Bei verpackten Produkten traf dies bei 7 % aller Untersuchungen zu (179 von 2.538 Untersuchungen).
Glutenhaltige Getreidearten, Milch, Ei, Senf und Haselnuss waren die prozentual am häufigsten nachgewiesenen allergenen Bestandteile mit Anteilen über dem jeweiligen Beurteilungswert.
8 Proben („veganes eifreies“ Omelette, glutenfreies Reisgebäck, Schinken sowie 5 Proben einer milchfreien Schokolade) mussten wegen nachweisbarer Allergene als potentiell gesundheitsschädlich beurteilt werden. Die Kennzeichnung der Lebensmittel hatte trotz Vorhandensein des jeweiligen Allergens in allergologisch relevanten Mengen dessen Abwesenheit suggeriert und damit auch Allergiker angesprochen.
Für „glutenfrei“ gekennzeichnete Produkte bewegte sich der Anteil auffälliger Proben in etwa im Durchschnitt der vergangenen 5 Jahre. Bei 2 % der Proben war der Grenzwert von 20 mg/kg überschritten.
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