Julia Polley, Karin Tschiggfrei
Bei DEET handelt es sich um einen Biozidwirkstoff. Tiere wie z.B. Mücken werden von der Substanz ferngehalten. Stoffe mit einer derartigen Wirkung werden als Repellent bezeichnet [1].
Am CVUA Freiburg wurden seit dem Jahr 2011 mehr als 500 Honigproben auf DEET untersucht, wobei in ca. 7 % der Proben Rückstände dieses Stoffes nachgewiesen werden konnten. Bei einer der Honig-Proben wurde die zu diesem Zeitpunkt gemäß der Rückstandshöchstmengenverordnung (RHmV) gültige Höchstmenge von 0,01 mg/kg überschritten. Die Konzentration wurde hierbei jedoch als gesundheitlich unbedenklich bewertet.
Für Schädlingsbekämpfungsmittel gilt in Deutschland gemäß der nationalen Rückstandshöchstmengenverordnung (RHmV) ein allgemeiner Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg. Am 25. Juli 2020 trat die 23. Verordnung zur Änderung der RHmV vom 16. Juli 2020 (BGBl I S. 1699) in Kraft [2]. Danach wird nach § 1 Absatz 4 Satz 1 der RHmV folgender Satz 2 eingefügt:
„Von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgenommen sind die Stoffe Diethyltoluamid (DEET) und Icaridin.“
Damit entfällt die allgemeine Höchstmenge von jeweils 0,01 mg/kg Lebensmittel für die Stoffe DEET und Icaridin, die als Wirkstoffe in Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten sind, die keine Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sind. Die vom BVL erteilten Ausnahmegenehmigungen nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB sind somit für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit DEET-Rückständen nicht mehr erforderlich.
Lebensmitteln mit DEET-Rückständen nicht mehr erforderlich. Zukünftig sollen die auf EU-Ebene im Jahr 2018 abgestimmten Referenzwerte für den innereuropäischen Handel, bei denen eine gesundheitliche Beeinträchtigung europäischer Verbrauchergruppen unwahrscheinlich ist, bei Pinienkernen, Beeren, kleinen Früchte (ausgenommen Weintrauben), Wildpilzen, Kräutertees aus Blüten und Blättern sowie Gewürzen zur Anwendung kommen. Für Lebensmittel tierischen Ursprungs einschließlich Honig gibt es keine Regelungen.
[1] Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln (Rückstandshöchstmengen-Verordnung – RHmV) In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1999 I Seite 2082, ber. 2002 S. 1004); FNA 2125-40-55; Zuletzt geändert durch Art. 1 23. ÄndVO vom 16.7.2020 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2020 I Seite 1699)